7B
Die II. strafrechtliche Abteilung hat heute ihren ersten Entscheid publiziert: BGer 7B_146/2023 vom 11.07.2023, Es handelt sich um ein Urteil zu einer handschriftlichen Laienbeschwerde gegen die Haft. Der Beschwerdeführer hat eine amtliche Verteidigerin, die sich aber nicht hat vernehmen lassen:
Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers wurde über den Eingang der Beschwerde in Kenntnis gesetzt (C.)
Warum der amtlichen Verteidigerin das Urteil eröffnet wird, verstehe ich unter diesen Umständen nicht. Kosten hat die Abteilung auch nicht erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die II. strafrechtliche Abteilung publiziert unter dem Aktenzeichen 7B, das früher für Schuldbetreibungs- und Konkurssachen reserviert war.