Tatverdacht: Teilnahme an einem Wirtschaftsdelikt

Das Bundesgericht verfällt in einem neuen Urteil erneut in die Rolle eines Zwangsmassnahmenrichters. Es überprüft Tat- und Rechtsfragen in freier Kognition und marginalisiert damit den eigentlich zuständigen Richter noch mehr als der Gesetzgeber (BGer 1B_235/2015 vom 11.12.2015).

Im vorliegenden Fall beurteilt sie den vom ZMG nicht erkannten hinreichenden Tatverdacht in einen “hinreichenden Tatverdacht an der “Teilnahme an einem Wirtschaftsdelikt” um (als ob es einen Tatverdacht an der “Teilnahme an einem Wirtschaftsdelikts” begrifflich und inhaltlich überhaupt geben könnte):

Bei gesamthafter Betrachtung dieser vorläufigen Untersuchungsergebnisse hält die Verneinung des hinreichenden Tatverdachtes einer Teilnahme des privaten Beschwerdegegners an einem Wirtschaftsdelikt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 147, Art. 22 und Art. 24 f. StGB) vor dem Bundesrecht nicht stand.

Wenn es so einfach wäre mit dem Tatverdacht, hätte sich das Bundesgericht folgende Umgehung sparen können:

Eine Entsiegelung des sichergestellten Laptops des Beschwerdegegners wäre grundsätzlich selbst dann möglich, wenn er nicht selbst beschuldigt und der Teilnahme an den untersuchten Delikten hinreichend verdächtig wäre: Beweisrelevante Aufzeichnungen könnten grundsätzlich auch bei Drittpersonen beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. a StPO). Wie bereits dargelegt, besteht ein ausreichend konkreter Bezug zwischen der verdächtigen Geschäftstätigkeit des Beschwerdegegners und den untersuchten Delikten. Die Untersuchungsrelevanz der sichergestellten Aufzeichnungen ist daher im Prinzip zu bejahen. Auch dient die streitige Zwangsmassnahme der Aufklärung von schweren (Cyber-) Wirtschaftsdelikten, nämlich versuchten Verbrechen (Art. 147 i.V.m. Art. 22 und Art. 10 Abs. 2 StGB) mit einem Deliktsbetrag von mehr als Fr. 1,26 Mio. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint der Eingriff grundsätzlich – nämlich vorbehältlich allfälliger schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen und etwaiger nicht untersuchungsrelevanter konkreter Dateien (aufgrund entsprechender Substanzierungen des Beschwerdegegners) – als verhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO; vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.3 S. 81; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen) [E. 4.7].

Merke: Falls es ausnahmsweise einmal nicht möglich sein sollte, einen hinreichenden Tatverdacht gegen eine bestimmte Person zu begründen, dann schlägt man halt einfach beim Dritten zu, der irgend einen Bezug zu einer verdächtigen Tätigkeit aufweist.