A. gegen den Rest der Welt

A. hat nach einem Polizeieinsatz Strafanzeige gegen fünf Polizisten eingereicht (vorsätzliche schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, versuchte vorsätzliche Tötung, Unterlassung der Nothilfe, Amtsmissbrauch und Sachbeschädigung). Die Polizisten B. und C. erstatteten Gegenanzeige (Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung). Gegen A., B. und C. wurde eröffnet, gegen die anderen beiden Polizisten erliess die Staatsanwaltschaft Nichtanhandnahmeverfügungen.

In der Folge wurde zuerst gegen B. und dann auch gegen C. eingestellt, wogegen sich A. je erfolglos beim Obergericht AG beschwerte. Vor Bundesgericht scheiterte an den Eintretensvoraussetzungen (BGer 7B_1108/2024 vom 25.11.2024, Präsidialentscheid).

Ich kopiere die nachfolgenden Erwägungen als kleiner Reminder an dem Umstand, dass man gegen staatliche Organe keine Zivilklagen führen kann und dass sich das bisweilen auf die BGG-Legitimation auswirkt.

Ohne substantielle Geltendmachung von Folter i.S.v. Art. 3 EMRK geht es in der Regel nicht:

2.2. In beiden Beschwerden führt der Beschwerdeführer zu seiner Legitimation folgendes aus: “Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Privatkläger teilgenommen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung. Der Beschwerdeführer macht als Privatkläger Ansprüche auf Schadenersatz geltend, welche als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten.”  

Mit dieser Begründung wird der Beschwerdeführer den einschlägigen Anforderungen an die Begründung eines Zivilanspruchs offensichtlich nicht gerecht. Nicht zuletzt angesichts des Umstands, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen um Amtspersonen handelt, gegen welche für in amtlicher Verrichtung verursachte Schädigungen von vornherein keine Zivilansprüche bestehen (statt vieler: Urteile 7B_501/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3; 6B_1190/2022 vom 17. November 2022 E. 5; je mit Hinweisen; vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 und § 100 Abs. 3 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]), wäre dies ausführlich zu begründen gewesen. Hinzu kommt, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss, namentlich der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). 

2.3. Abgesehen davon lässt sich eine Beschwerdelegitimation auch nicht aus Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) herleiten (Urteile 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.3; 6B_603/2016 vom 26. Juni 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen, d.h. körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht bzw. jedenfalls nicht in einer den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf die genannten Konventionsbestimmungen. Dass und inwiefern er in hinreichendem Ausmass misshandelt, mithin grausam, erniedrigend oder unmenschlich behandelt worden sein soll, macht er nicht glaubhaft geltend. Auf die Beschwerden ist insgesamt nicht einzutreten.  

3. 

Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde (“Star-Praxis”; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden einzutreten ist.