A9-Affäre strafrechtlich noch nicht abgeschlossen
In der A9-Affäre (s. meinen Beitrag aus dem Jahr 2007) kassiert das Bundesgericht den Berufungsentscheid der Vorinstanz, die auf die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die erstinstanzlichen Freisprüche nicht eingetreten war (BGer 6B_171/2011 vom 08.08.2011). Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass das erstinstanzliche Urteil auf zwei selbständigen Begründungen beruhe, die Staatsanwaltschaft sich aber nur mit einer Begründung auseinandergesetzt habe.
Das Bundesgericht erachtet dies in Auslegung des anwendbaren kantonalen Rechts als überspitzt formalistisch:
In Anbetracht dieser Unklarheiten im erstinstanzlichen Entscheid war für die Staatsanwaltschaft nicht erkennbar, dass die erste Instanz die Anklageschrift allenfalls auch in den Anklagepunkten der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) als unzureichend erachtet und dass somit der erstinstanzliche Freispruch auch in diesen Anklagepunkten auf zwei selbstständigen Begründungen beruht haben könnte. Es ist daher überspitzt formalistisch und somit willkürlich, wenn die Vorinstanz auf die allein gegen die Freisprüche in den Anklagepunkten der Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung im Amt erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft nicht eintritt mit dem Argument, dass auch diese Freisprüche erkennbar auf zwei selbstständigen Begründungen beruhten (E. 3.3).