Ab wann wird Untersuchungshaft strafbar?
Das Bundesgericht zieht in einer Haftsache im Kanton BS die Reissleine und entlässt einen Beschuldigten aus der Untersuchungshaft (BGer 1B_15/2023 vom 23.01.2023). Hier nur eine von mehreren Erwägungen, die zitierwürdig wären:
Ohne zusätzliche und konkrete Hinweise auf Kollusionsgefahr erweist es sich unter diesen Umständen deshalb als wenig überzeugend, wenn trotz der Haftentlassung eines potenziellen Mittäters, der gleichermassen auf das Aussageverhalten des Geschädigten einwirken könnte, beim Beschwerdeführer weiterhin Kollusionsgefahr angenommen wird. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen und den Untersuchungsakten erschliesst sich insofern jedenfalls nicht, weshalb vom Beschwerdeführer eine grössere Kollusionsgefahr ausgehen soll als vom bereits aus der Haft entlassenen B. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer kolludierend auf das Aussageverhalten des Geschädigten einwirken könnte, erscheint damit insgesamt nur noch theoretischer bzw. abstrakter Natur zu sein. Dies widerspricht der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach konkrete Indizien vorhanden sein müssen, damit der Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen werden kann (E. 3.4.2).
Das Bundesgericht formuliert seine Begründung sachlich und überzeugend. Das ändert m.E. aber nichts daran, dass man bei den kantonalen Strafbehörden schon sehr kühn sein musste, die Haft in einem so gelagerten Fall nicht von sich aus zu beenden.
Wieso hier die Parteientschädigung nur CHF 2,000.00 beträgt, erschliesst sich mir auf den ersten Blick allerdings nicht.
Der Entscheid ist in der Tat beachtlich. Aber weshalb nur (?) CHF 2’000 Parteientschädigung. Diese betrug in der Regel bei der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung nur CHF 1’500. Ich meine eher eine Tendenz zur dringend notwendigen Anpassung der Parteientschädigung auszumachen.
Der Beschwerdeführer wird am 24. Januar aus der Haft entlassen und hat sich Gegen die Verlängerung der U-Haft gewehrt welche bis zum 6 Januar verlängert wurde ? Wo war den hier das aktuelle Rechtsschutzinteresse ?
…das heisst noch nicht, dass in der Zwischenzeit nicht eine weitere Verlängerung der Haft angeordnet worden ist, die seit dem 6. Januar 2023 fortdauerte….
E. 1: “… Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, nachdem das ZMG die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 5. Januar 2023 bis zum 17. März 2023 verlängerte, weiterhin in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.”