Abgekürztes und abgeändertes Verfahren

Wenn ich ein Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts BStGer SK.2015.59 vom 22.02.2016, Einzelrichter) richtig lese, wurde noch anlässlich der Hauptverhandlung ein Anklagepunkt fallengelassen. Der Entscheid belegt, dass man das Gesetz pragmatisch auslegen kann und dass es in der Schweiz nun doch noch einen verurteilten Insider gibt (ich frage mich, wie man sich einem solchen Vorhalt unterziehen kann).

Hier aber die Stelle mit der (vermeintlichen?) Abänderung:

Am 22. Februar 2016 fand die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht in Anwesenheit der Parteien statt. Mit dem Beschuldigten A. wurde eine Einvernahme durchgeführt. Die Bundesanwaltschaft zog die Anklage in Ziffer 2 (Urkundenfälschung) vollumfänglich zurück. Die Parteien einigten sich daraufhin auf eine Reduktion der Geldstrafe auf 300 Tagessätze; im Übrigen blieben die von ihnen beantragten Sanktionen und weiteren Anträge unverändert (Ziff. 1.2).