Abgekürztes Verfahren

Der Tages-Anzeiger berichtet über Hauptverhandlungen in Zürich, die im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 StPO fünf Minuten dauern. Die Hauptverhandlungen in solchen Verfahren sind zwar von Gesetzes wegen öffentlich, wobei die Gründe für die Öffentlichkeit offenbar ad absurdum geführt werden. Prozessbeobachter, die im Gegensatz zu Medienberichterstattern nicht dokumentiert werden, kriegen gar nicht mit, worum es geht. So hat es sich der Gesetzgeber wohl nicht gedacht.