Abhören im Ausland
Wie das VBS vor einer Woche mitteilte, hat der Bundesrat die “Unabhängige Kontrollinstanz für die Funkaufklärung (UKI)” neu bestellt. Aus der Mitteilung:
Das VBS verfügt für die Informationsbeschaffung für die Nachrichtendienste über verschiedene Systeme zur Funkaufklärung, um im Ausland Benutzer von Funk- und Satellitenverbindungen abzuhören. Im Oktober 2003 hatte der Bundesrat beschlossen, mit dem Erlass der Verordnung über die Elektronische Kriegführung (VEKF) eine “Unabhängige Kontrollinstanz zur Überprüfung der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Aufträge der ständigen Funkaufklärung” einzusetzen. Die UKI ist eine unabhängige, verwaltungsinterne und interdepartementale Kontrollinstanz. Sie wird seit der Teilrevision der VEKF im August 2007 neu vom Bundesrat, statt wie bisher vom Sicherheitsausschuss des Bundesrates, gewählt.
Grundlage der UKI ist Art. 15 VEKF. Die drei (unabhängigen) Persönlichkeiten üben im (abhängigen) Teil ihres Berufslebens folgende Funktionen aus:
- Delegierter Informatikstrategie des Bundes (Eidg. Finanzdepartement, EFD);
- Stellvertretender Direktor der Direktion für Sicherheitspolitik (Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, VBS);
- Stellvertretender Abteilungschef im Bundesamt für Justiz (Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, EJPD).
Die VEKF wackelt übrigens auf folgenden gesetzlichen Grundlagen:
- Art. 99 Abs. 3 MG;
- Art. 13 i.V.m. Art. 14 und Art. 30 BWIS.
Wen nun ein gewisses Unbehagen beschleicht, der beruhige sich an Art. 14 VEKF:
Art. 14 Selbstkontrolle
1 Die Auftraggeber stellen die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit aller erteilten Funkaufklärungsaufträge sicher. Sie legen Form und Erteilung des Auftrages fest.
2 Auftraggeber und EKF schaffen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Kontrollen in ihren Bereichen.