Ablehnung eines Anwalts?

Die Eidg. Spielbankenkommission ESBK hat in einem Verwaltungsstrafverfahren einen Verteidiger wegen angeblicher Doppelvertretung abgelehnt. Sie teilte dem Anwalt A. mit, dass er in den getrennt geführten Verwaltungsstrafverfahren gegen die Eheleute B. und C. als aktueller bzw. künftiger Parteivertreter abgelehnt werde. Das Bundesstrafgericht (I. Beschwerdekammer) heisst eine dagegen erhobene Beschwerde des Anwalts gut (BV.2007.12 vom 05.02.2008):

Im von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Begründung angeführten Entscheid des Bundesgerichts 2A.560/2004 vom 1. Februar 2005 vertrat der Anwalt die Interessen zweier Ehegatten in einem Strafverfahren, wobei sich herausstellte, dass der Ehemann an den zum Nachteil der Ehefrau verübten Delikte (Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung) mitverantwortlich sein könnte. Im weiter angeführten Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2002 vom 18. März 2003 ging es um einen Fall, in welchem der Vertreter über einen gewissen Zeitraum in einem Strafverfahren sowohl als Vormund des Strafantragstellers sowie als Verteidiger des Beschuldigten tätig war. In beiden Fällen bestand ein offensichtlicher aktueller Konflikt zwischen den Interessen der jeweils vertretenen Parteien. Demgegenüber besteht im vorliegenden Fall kein solcher aktueller Konflikt, zwischen der Vertretung des Ehemanns im Strafverfahren und der Stellung eines Sistierungsantrags im Rahmen eines dem Strafverfahren gegen die Ehefrau nachfolgenden Inkassoverfahrens. Die momentan lediglich theoretisch denkbare Möglichkeit, dass die Ehefrau gegen ihren Strafbescheid dereinst eine Revision anstrengen könnte, genügt nicht zur Annahme eines Interessenkonflikts im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA. Demzufolge verletzte die Beschwerdegegnerin durch die Ablehnung des Beschwerdeführers als Parteivertreter von B. im Verwaltungsstrafverfahren 81.05-022 Bundesrecht (E. 3.3.2).

Der Entscheid ist wohl im Ergebnis richtig, in der Begründung aber überzeugt er mich nicht.

Ich frage mich, ob eine Verwaltungsbehörde tatsächlich einen bevollmächtigten Anwalt wegverfügen darf (gesetzliche Grundlage?) und ob dann der Anwalt zur Beschwerde legitimiert sein kann.

M.E. kann der Anwalt nur indirekt aus seinem Mandat entfernt werden, indem er – nach einer entsprechenden Aufforderung zur Mandatsniederlegung – wegen Verletzung der Berufspflichten bei der Aufsichtsbehörde verzeigt wird. Wegverfügt werden kann er nach meiner Auffassung nicht.

Die Beschwerdelegitimation sehe ich ausschliesslich beim Vertretenen, dessen frei gewählter Anwalt abgelehnt wird. Seine Rechtspositionen werden verletzt, nicht diejenigen des Anwalts.