Absichtlich blind unterzeichnet
Wer einen inhaltlich unwahren Kreditantrag “absichtlich blind” unterschreibt (also den unwahren Inhalt nicht kennt), erfüllt den subjektiven Tatbestand der Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) in der Form des Eventualvorsatzes (BGer 6B_1306/2020 vom 02.03.2021):
Vorsätzlich handelt der Täter, wenn er die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 StGB). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers wirft ihm die Vorinstanz nicht vor, vom Inhalt der den Kreditanträgen beigelegten Lohnausweisen und Kontoauszügen gewusst zu haben. Die Vorinstanz kommt ihrer Begründungspflicht nach, indem sie ausführt, aufgrund welcher Umstände sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in Kauf genommen hat, dass nicht nur die Angaben in den Kreditanträgen, sondern auch diejenigen in den Beilagen falsch sind. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe die Dokumente bewusst nicht gelesen und müsse sich deren Inhalt anrechnen lassen. Die absichtlich “blinde” Vertragsunterzeichnung und die unterlassene Prüfung der Beilagen deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Einreichung der gefälschten bzw. verfälschten Urkunden “für möglich hielt”. Wer sich bewusst dafür entscheidet, etwas nicht zu wissen, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung für ihn nicht voraussehbar war (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 S. 17). Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden darf. Vielmehr bedarf es hiefür zusätzlicher objektiver Anhaltspunkte, wozu etwa die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, ein besonders hohes Risiko der Tatbestandsverwirklichung, die Beweggründe des Täters oder die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden. Das von der Vorinstanz verbindlich festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine sehr schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar. Ebenso ist ein hohes Risiko der Tatbestandsverwirklichung zu bejahen, wusste der Beschwerdeführer doch, dass der Kreditvermittler “E.” die Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin 2 einreichen wird und wollte dies auch. Der einzige Beweggrund des Beschwerdeführers war der Erhalt des Kredits, welchen er bei der Angabe von wahren Angaben nicht erhalten hätte. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer in Kauf nahm, der Beschwerdegegnerin 2 würden unwahre Urkunden eingereicht und er so einen unrechtmässigen Vorteil erlangen würde. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich (E. 3.5, Hervorhebungen durch mich).
Für die Seminararbeit: wieso Eventualvorsatz und nicht bloss bewusste Fahrlässigkeit?