Absichtsprovokation / Notwehrexzess

In einem am Freitag online gestellten Urteil (6S.268/2995 vom 09.08.2005) hat der Kassationshof des Bundesgerichts einen Entscheid des Kriminalgerichts Solothurn geschützt. Dieses habe die Absichtsprovokation zu Recht verneint, sei aber zutreffend davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die Notwehrsituation in einem Ausmass verschuldet, dass sein Abwehrrecht eingeschränkt war.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

‘Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz kam es am 5. Dezember 1998 vor dem Dancing “B.________” zunächst zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und A.________, an welcher auf Seiten des Beschwerdeführers weitere Personen teilnahmen. Danach entfernte sich A.________, der verletzt wurde, vom Ort des Geschehens. Der Beschwerdeführer, der aufgrund früherer Begegnungen das Aggressionspotential des A.________ kannte, war sich darüber im Klarem, dass dieser den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen würde. Als A.________ etwas später in Begleitung einiger Personen wieder vor dem Dancing auftauchte, liess sich der Beschwerdeführer von einem Bekannten eine Schusswaffe geben. In der Folge standen sich der Beschwerdeführer und A.________ vor dem Dancing mit gezückten Schusswaffen gegenüber. Es kam zum Schusswechsel. Da nicht geklärt werden konnte, wer als Erster geschossen hatte, ging die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass A.________ zuerst das Feuer eröffnet habe, worauf der Beschwerdeführer aus seiner Deckung heraus in Richtung von A.________ zurückgeschossen und diesen mit einer Kugel im Brustbereich getroffen habe.’