Absoluter Konfrontationsanspruch nun doch eher relativ?

Der Konfrontationsanspruch ist nur grundsätzlich absolut, nämlich nur dann, wenn der belastenden Aussage alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, diese also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Sind die entsprechenden Beweise nur “ergänzende Beweismittel”, besteht kein Konfrontationsrecht (BGer 6B_729/2014 vom 24.04.2015).

Mit dieser Begründung bestätigt das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts AG:

Die Vorinstanz kommt unter Berufung auf diese Rechtsprechung zum Ergebnis, dass die Aussagen der Polizeibeamten auch ohne direkte Konfrontation als ergänzende Beweismittel herangezogen werden dürfen, weil ihnen keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Die Fotos sowie die Aussagen des Beschwerdeführers reichten aus, um den angeklagten Sachverhalt zu erstellen. Unter diesen Umständen könne von der Befragung der Polizeibeamten abgesehen werden (E. 2.3).
 Da fragt mach sich unweigerlich, wieso die Aussagen der Poizeibeamten denn überhaupt herangezogen werden musste. Das Bundesgericht beantwortet die Frage so:
Die Angaben der Polizeibeamten dienten lediglich dazu, das Beweisergebnis zu stützen, und stellen allenfalls ein ergänzendes Beweismittel dar (E. 2.4).
Was wäre, wenn die Aussagen das (offenbar vorbestehende?) Beweisergebnis nicht gestützt hätten? Ich frage mich, ob die Begründung mit den ergänzenden Beweismitteln logisch vertretbar ist.