Abstimmungsgeheimnis auch im Strafvollzug
Das Bundesgericht stellt in einer gutgeheissenen Laienbeschwerde fest, dass das Abstimmungsgeheimnis auch im Strafvollzug ohne Einschränkung zu wahren ist (6B_362/2007 vom 03.09.2007). Entsprechende Zensur ist demnach widerrechtlich.
Die Strafanstalten sind befugt, die ein- und ausgehende Post der Insassen zu kontrollieren, […]. Dabei haben sie allerdings das uneingeschränkt geltende Stimmgeheimnis zu wahren (Art. 34 BV, § 7 des Zürcher Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003, Art. 5 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, SR 161.1). Unter diesem Gesichtspunkt ist es zwar unbedenklich, dass die Anstaltsleitung das eingehende Stimmmaterial öffnen lässt, da dieses nichts enthält, was dem Abstimmungsgeheimnis unterliegt. Es erscheint auch noch zulässig, dass sie sicherstellen lässt, dass die Insassen bei der Stimmabgabe ausschliesslich die dafür erforderlichen Stimmzettel ausfüllen und ins Stimmkuvert legen. Mit dem Abstimmungsgeheimnis nicht vereinbar wäre dagegen klarerweise, von den Insassen die Abgabe des offenen Stimmkuverts zu verlangen, da das Anstaltspersonal bei dessen Prüfung vom Abstimmungsverhalten Kenntnis nehmen kann. Es ist ohnehin kaum denkbar, wie ein Insasse in einem Abstimmungskuvert, das erst geöffnet wird, wenn es dem Absender nicht mehr zugeordnet werden kann, gezielt geheime Botschaften an der Zensur vorbei schmuggeln könnte.
Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Abstimmungsgeheimnis bereits verletzt ist, wenn die mit der Zensur beauftragten Personen vom Abstimmungsverhalten des Insassen Kenntnis nehmen können, auch wenn sie das Stimmkuvert anschliessend ohne Veränderung weiterleiten; insofern gehen seine Ausführungen in E. 3.1 S. 6 an der Sache vorbei (E 1.3).