Abstraktes Gefährdungsdelikt mit Geschädigten

Beim Raufhandel nach Art. 133 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt ohne Geschädigte i.S.v. Art. 115 StPO. Dies gilt aber nicht, wenn jemand als Folge des Delikts konkret gefährdet wurde (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 S. 265 mit Hinweisen).

Nach einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts kann einem (nicht in strafrechtlich relevanter aktiver Rolle) Beteiligten an einem Raufhandel Parteistellung zuerkannt werden. Im zu beurteilenden Fall kam die Staatsanwaltschaft zur Überzeugung, dass der Privatkläger A.  am Raufhandel nicht beteiligt war, sondern lediglich versucht hatte, zwischen den Streitenden zu schlichten. Er ist legitimiert, Einstellungen gegen andere Beteiligte anzufechten, wenn er behauptet, wenigstens konkret gefährdet oder sogar verletzt worden zu sein (BGE 6B_316/2015 vom 19.10.2015; Publikation in der AS vorgesehen):

Durch die behauptete Beteiligung des Beschwerdegegners 2 am Raufhandel wurde er unmittelbar betroffen. Er ist eine geschädigte Person in Bezug auf die von ihm vorgebrachte Verletzung respektive Gefährdung der körperlichen Integrität (Raufhandel), da er Träger des Rechtsgutes ist, welches durch die betreffende Strafnorm mitgeschützt wird. Auf die weiteren Erwägungen der Vorinstanz zum Angriff im Sinne von Art. 134 StGB muss nicht näher eingegangen werden (E. 2.3.2).

Die Vorinstanz hatte m.E. auch gute Argumente, aber das Bundesgericht tut sich schwer mit Einstellungen oder Freisprüchen, wenn ein Schuldspruch durchaus auch in Frage kommt. In dubio pro duriore quasi.