Abtretungsgläubiger als Privatkläger?
Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG gelten strafprozessual nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. Dies hat das Bundesgericht in einem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheid erwogen (BGE 6B_236/2014 vom 01.09.2014).
Die Rechtsansprüche der Konkursmasse gehen weder rechtsgeschäftlich noch von Gesetzes wegen auf den Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG über. Er erhält nur das Prozessführungsrecht der Masse. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine analoge Anwendung von Art. 121 StPO (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 6 zu Art. 121 StPO; anderer Ansicht Lorenz Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, 2008, S. 28 f.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abtretungsgläubiger, weil ihm die Eintreibungsbefugnis alleine zusteht, in einer besonderen Beziehung zum ursprünglichen Anspruch des Geschädigten stehen würde, wie dies das Kassationsgericht des Kantons Zürich unter der Geltung des kantonalen Strafprozessrechts erwog (vgl. E. 3.4.3). Der Wortlaut von Art. 115 Abs. 1 StPO verlangt ausdrücklich, dass die geschädigte Person in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Der Bundesrat hielt fest, Anknüpfungspunkt sei die unmittelbare Verletzung der rechtlich geschützten Interessen der betreffenden Person (BBl 2006 1170 Ziff. 2.3.3.1) [E. 3.4.5].
Dem kann ich nur zustimmen. Der Wortlaut des Gesetzes erscheint mir klar und es wäre auch sachlich nicht zu begründen, dass sich “Dritte” am Strafverfahren beteiligen können und im Seitenwagen der Staatsanwaltschaft die Kosten aufblähen. Darum ging es ja letztlich auch hier.
Meines Erachtens geht es hier nicht darum, dass Dritte im “Seitenwagen der Staatsanwaltschaft” die Kosten aufblähen. Wenn sich der Gemeinschuldner vertreten durch die Konkursverwaltung am Verfahren selbst beteiligt hätte, dann hätte man dieses Argument auch nicht vorbringen können. Die ganze Problematik hätte man dadurch entschärfen können, indem die Konkursverwaltung als Vertreterin des Gemeinschuldners einen Prozessbevollmächtigten ernannt hätte, dessen Kosten durch die Gläubiger getragen werden, welche eine Beteiligung des Gemeinschuldners im Strafverfahren wünschen. Finanziell dürfte dies auf das Gleiche hinauslaufen, wie wenn Ansprüche nach Art. 260 SchKG verfolgt werden. Ein Problem besteht allenfalls insoweit, als dass diesfalls Mandant nicht der zahlende Gläubiger ist, sondern der Gemeinschuldner.