Abwicklungshaft und Autofahrsucht
Der Kanton Aargau hat den Haftzweck der Verfahrensabwicklung wohl nicht erfunden, aber nach meiner Lesart als Haftgrund verwendet und mit der Wiederholungsgefahr verwechselt. So war es möglich, einen notorischen Verkehrssünder ohne Führerausweis (er leidet nach eigenen Angaben an Autofahrsucht) buchstäblich aus dem Verkehr zu ziehen.
Das Bundesgericht kassiert das Urteil des Obergerichts und schickt es zur neuen Beurteilung zurück (BGer 1B_442/2015 vom 21.01.2016). Erstaunlich ist aber, dass das Bundesgericht einen Haftgrund erkennt, obwohl es noch ausdrücklich darauf hinweist, Wiederholungsgefahr setze mindestens ein schweres Vergehen voraus. Gleichsam aus dem Nichts bejaht das Bundesgericht dann aber die Wiederholungsgefahr:
Insgesamt bleiben durchaus ernsthafte und damit wesentliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers (E. 3.4.4)
Es wirft dem Obergericht des Kantons Aargau dafür vor, es habe die Verhältnismässigkeit nicht beachtet:
Soweit dies nicht zutreffen sollte, könnte der Gebrauch der beiden Autos mit relativ einfachen ergänzenden Massnahmen in Anwendung von Art. 237 StPO wie insbesondere das Anbringen einer Wegfahrsperre, allenfalls verbunden mit der Hinterlegung der Wagenschlüssel und der Kontrollschilder, verhindert werden. Wäre damit gewährleistet, dass der Beschwerdeführer seine beiden Fahrzeuge bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens nicht verwenden kann, ist die Wiederholungsgefahr massgeblich reduziert, so dass eine Inhaftierung nicht mehr verhältnismässig erschiene. Gewiss gibt es keine Garantie, dass der Beschwerdeführer nicht auf ein anderes Fahrzeug ausweichen würde, doch müsste er sich diesfalls vorweg Zugang zu einem Drittfahrzeug verschaffen, was nicht so einfach ist wie der Gebrauch eigener Fahrzeuge und die Gefahr weiteren Fehlverhaltens erheblich herabmindert. Dabei kann mitberücksichtigt werden, dass sein jüngstes Verhalten eine gewisse Einsicht erhoffen lässt (E. 3.5).