Adamov bleibt weiterhin in Haft

Mit Urteil vom 14. Juli 2005 (1S.18/2005) heisst das Bundesgericht eine Beschwerde des Bundesamts für Justiz gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts gut. Danach kann sich Evgeny O. Adamov entgegen der Vorinstanz (s. meinen früheren Beitrag) nicht auf das freie Geleit berufen und bleibt weiterhin in Auslieferungshaft.