Adamov wird nach Russland ausgeliefert

Update: der unten zitierte Entscheid 1A.288/2005 ist nun online.

Gemäss Pressemitteilung des Bundesgerichts wird der ehemalige russische Atomminister auf seine Beschwerde hin nach Russland und nicht in die USA ausgeliefert. Das Urteil 1A.288/2005 vom 22. Dezember 2005 ist online noch nicht verfügbar. Die wesentlichen zwei Erwägungen sind aber in der Pressemitteilung enthalten.

  1. Bestimmung des Schwerpunkts bei konkurrierenden Auslieferungsgesuchen: “Nach den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen ist bei konkurrierenden Auslieferungsersuchen der Schwerpunkt des Falles zu bestimmen. Dabei sind namentlich die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, der Begehungsort der untersuchten Straftaten und die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen mitzuberücksichtigen.” Diese Kriterien sprachen gemäss Bundesgericht für Russland.
  2. Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit: “Die von den USA untersuchte ungetreue Amtsführung eines ausländischen Staatsfunktionärs zum Nachteil des ausländischen Fiskus ist nach schweizerischem StGB nicht selbstständig strafbar. Das Bundesgericht liess die Frage der beidseitigen Strafbarkeit (nach schweizerischem und amerikanischem Recht) jedoch offen, da dem bewilligten russischen Ersuchen ohnehin die Priorität zukommt.”