Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im vereinfachten Verfahren?
Bekanntlich können Zwischenentscheide nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil zur Folge haben. Nun gibt es aber Fälle, in denen man das im Zeitpunkt der Beschwerde noch gar nicht wissen kann.
Ein solches Beispiel findet sich in einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_185/2014 vom 27.05.2014, Einzelrichter!)), das auf eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Beweisantrags nicht eintritt, dies mit folgender Begründung:
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zeugin wohne heute in Hongkong. Es sei ihm nur mit grossem Aufwand gelungen, sie ausfindig zu machen. Wo die Zeugin im Zeitpunkt einer erstinstanzlichen gerichtlichen Zeugenbefragung leben werde, sei völlig ungewiss. Sei sie dannzumal nicht mehr erreichbar, drohe ihm ein Beweisverlust. Die Beschwerdekammer wies in ihrem angefochtenen Beschluss darauf hin, dass die Zeugin bereits heute nicht ohne weiteres verfügbar sei. Sie unterhalte jedoch Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen, die gegebenenfalls eine Kontaktaufnahme sicherstellen könnten. Hinzu kommt, dass eine Anklageerhebung offenbar kurz bevorsteht. Somit erscheint eine Zeugenbefragung vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht schwieriger durchführbar zu sein als vor der Staatsanwaltschaft. Unter diesen Umständen ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1lit. a BGG zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (E. 3.2).
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.