Änderung der Rechtsprechung zu den Haftgründen

Das Bundesgericht verwirft seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 221 StPO Abs. 1 lit. c StPO. Nach einem sorgfältig und überzeugend begründeten Grundsatzentscheid (BGE 7B_1035/2024 vom 19.11.2024, Publikation in der AS vorgesehen) gilt bei der einfachen Wiederholungsgefahr ab sofort ganz einfach das, was im Gesetz steht:

Die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten verurteilt worden ist. Die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung lässt sich unter dem neuen Recht nicht weiterführen (E. 2.11).