Aetherisches Hanföl als verbotene Droge
Das Inkrafttreten des neuen Betäubungsmittelgesetzes am 1. Juli 2011 hatte zur Folge, dass Hanfpflanzen über Nacht zu verbotenen Betäubungsmitteln wurden. Aus legalen Hanfanbau wurde verbotener Anbau mit der Folge, dass die Felder zu beschlagnahmen und die Pflanzen zu vernichten waren. Das ist einem neuen Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen (BGer 6B_1175/2014 vom 24.06.2015).
Das hatte nun zur m.E. nicht unbedingt zwingenden Folge, dass die beschlagnahmten Hanfpflanzen zu vernichten waren und nicht zu Hanföl verarbeitet werden durften, das kein THC aufweist:
Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG verbietet “Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis”. Als Betäubungsmittel gelten sowohl abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, als auch Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (Art. 2 lit. a BetmG). Auch im Verzeichnis d der BetmVV-EDI sind – nebst den Hanfpflanzen – sämtliche Gegenstände und Präparate aufgelistet, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0% aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0% hergestellt werden. Daraus folgt, dass sämtliche Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Cannabis mit einem THC-Gehalt von über 1,0% erstellt worden sind, unabhängig von ihrem eigenen THC-Gehalt als verbotene Betäubungsmittel zu qualifizieren sind. Dazu gehört auch das ätherische Öl, das der Beschwerdeführer mit den beschlagnahmten Hanfpflanzen – die einen THC-Gehalt von über 1,0% haben – herstellen möchte. Eine Überführung in einen legalen Stoff ist nicht möglich. Die beschlagnahmte Ware ist in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 BetmG zu vernichten (E. 1.3.3, Hervorhebungen durch mich).
Das ist doch schlicht und ergreifend falsch, oder irre ich hier erneut?
Der plötzliche Eintritt neuer Gesetzeskraft treibt nicht nur auf Hanffeldern wilde Blüten. So wurden in der Neujahrsnacht zum 1. Januar 2013 mindestens 100’000, bisher bevormundete Personen in der Schweiz vollautomatisch plemplem, bzw. “besonders hilfsbedürftig” und unterstanden dem neu geschaffenen Art. 398 ZGB. Dieser regelt – rechtsstaatlich bedenklich – eine “umfassende Beistandschaft” so weit, dass auch die Wahrnehmung der eigenen Rechte mit Beschwerden nicht mehr statthaft ist. Es obliegt sodann dem Goodwill der neuen KES-Behörde, ob und wann sie die einzelnen Zwangs-Mandanten aus Art. 398 ZGB entlassen und unter einen “angemessen” schwächeren, weniger einschneidenden KESB-Paragraphen stellen will. Mit der KESB wurde eine Schreibtischtäterschaft ohne Beispiel eingeführt.
Warum sollen diese Schlüsse falsch sein? Art. 8 BetmG verbietet Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis. Was ein Betäubungsmittel ist, definiert Art. 2 lit. a BetmG. Und dort steht nun “Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;” Das neue Gesetz definiert damit alles zum Betäubungsmittel, was aus den erwähnten Betäubungsmitteln hergestellt ist, unabhängig davon, ob es als Betäubungsmittel noch geeignet ist oder nicht. Oder verstehe ich hier etwas falsch? Immerhin hätte man das Ganze aber auch eingeschränkt auslegen können, nämlich, dass auch das Produkt selbst noch eine Wirkung haben muss.
Art. 2 definiert die Betäubungsmittel, Art. 8 die verbotenen Betäubungsmittel. Selbst wenn man das nicht gelten liesse, legt die grammatikalische Auslegung nahe, dass in Art. 2 nur abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate gemeint sind, welche auf der Grundlage der genannten Wirkungstypen hergestellt werden. Es ist ja wohl nicht die Meinung des Gesetzgebers, ätherische Öle ohne jeden Wirkstoff und ohne jede abhängigkeitserzeugende Wirkung als verbotenes Betäubungsmittel zu definieren. Aber ich gebe zu, ausschliessen kann man das auch nicht.
Einmal mehr ein miserabel redigierter Gesetztestext.
Das Bundesgericht hatte nicht über die EInziehung von Hanföl, sondern von Hanfpflanzen zu entscheiden. Offenbar wiesen diese Pflanzen einen THC-Gehalt von mehr als 1% THC-Gehalt auf. Nach meinen bescheidenen Gesetzeskenntnissen reicht das für die Einziehung aus.
Was man aus diesen Pflanzen noch alles herstellen könnte, ist für das Bundesgericht nicht von Relevanz.
Fast. Der Beschwerdeführer hatte sich auf BetmG 8 Abs. 4 berufen.
Nicht alles sind Betäbungsmittel, wann lernen die das endlich, so was kann man ja nicht ernst nehmen, die haben ohnehin keine Ahnung von Medizin und Drogen!
Morphium, Heroin sind Betäubungsmittel.
Kokain, Amphetamin, Speed, Nikotin, Koffein sind Stimulanzien
Cannabinole wirken je nach Sorte und Dosierung euphorisierend, stimulierend, antiepileptisch, stimmungsaufhellend, entspannend, appetitsteigernd, blutdrucksenkend, schmerzhemmend, bis zu psychedelisch; Zudem gehören einige Cannabiis Derivate zu den potentesten Schmerzmitteln überhaupt tausendfach schmerzstillender als Morphium ohne die anderen negativen Wirkungen von Morphium.
LSD, Psylocibin, Meskalin sind Halluzinogene
Und zu “nur abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate gemeint sind” dann bitte schön sofort alle Zigaretten und Produkte die Tabak enthalten aus dem Verkehr ziehen, dnen Nikotin gehört zu den stärksten abhängigkeitserzeugende Stoffe überhaupt.
Und Cannabinole sind gar nicht abhängigkeitserzeugend, wenn dann höchstens psychisch, aber wenn man das auch noch berücksichtigen möchte, dann könnte man auch gleich Fernsehen und dergleichen verbieten.
Ohnehin ist es eine Frechheit das die meinen über meinen Körper und mein Hirn bestimmen zu können und einfach den Konsum von bestimmten Dingen unter Strafe stellen. Ich meine sorry aber sonst gehts noch oder?