Aetherisches Hanföl als verbotene Droge

Das Inkrafttreten des neuen Betäubungsmittelgesetzes am 1. Juli 2011 hatte zur Folge, dass Hanfpflanzen über Nacht zu verbotenen Betäubungsmitteln wurden. Aus legalen Hanfanbau wurde verbotener Anbau mit der Folge, dass die Felder zu beschlagnahmen und die Pflanzen zu vernichten waren. Das ist einem neuen Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen (BGer 6B_1175/2014 vom 24.06.2015).

Das hatte nun zur m.E. nicht unbedingt zwingenden Folge, dass die beschlagnahmten Hanfpflanzen zu vernichten waren und nicht zu Hanföl verarbeitet werden durften, das kein THC aufweist:

Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG verbietet “Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis”. Als Betäubungsmittel gelten sowohl abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, als auch Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (Art. 2 lit. a BetmG). Auch im Verzeichnis d der BetmVV-EDI sind – nebst den Hanfpflanzen – sämtliche Gegenstände und Präparate aufgelistet, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0% aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0% hergestellt werden. Daraus folgt, dass sämtliche Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Cannabis mit einem THC-Gehalt von über 1,0% erstellt worden sind, unabhängig von ihrem eigenen THC-Gehalt als verbotene Betäubungsmittel zu qualifizieren sind. Dazu gehört auch das ätherische Öl, das der Beschwerdeführer mit den beschlagnahmten Hanfpflanzen – die einen THC-Gehalt von über 1,0% haben – herstellen möchte. Eine Überführung in einen legalen Stoff ist nicht möglich. Die beschlagnahmte Ware ist in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 BetmG zu vernichten (E. 1.3.3, Hervorhebungen durch mich).

Das ist doch schlicht und ergreifend falsch, oder irre ich hier erneut?