Ahnungsloses Bundesgericht

In einem heute online gestellten Haftentscheid rügt das Bundesgericht die Staatsanwaltschaft, welche trotz hängigen Beschwerdeverfahrens nicht über die angeordnete Haftentlassung orientiert hatte (BGer 1B_198/2009 vom 28.07.2009):

Über die Kostenfolgen ist nach einer Prozessprognose mit summarischer Begründung zu entscheiden (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Da das Bundesgericht erst am 28. Juli 2009 Kenntnis von der Haftentlassung nehmen konnte, sind unnötige Verfahrenskosten verursacht worden. Diese hätten vermieden werden können, wenn die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Bundesgericht die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft am Abend des 24. Juli 2009 sofort per Fax mitgeteilt hätte. Aufgrund dieses Umstandes ist von der Erhebung einer Gerichtsgebühr zulasten des Beschwerdeführers abzusehen.

Eine Parteientschädigung wollte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer nicht zusprechen:

Die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht, da der Verfahrensstand zur Zeit der Haftanordnung die Gutheissung der Beschwerde nicht gerechtfertigt hätte.

Das Bundesgericht fordert die Staatsanwaltschaft auf, in Zukunft sofort zu orientieren:

Die Staatsanwaltschaft wird eingeladen, Haftentlassungen, die während laufendem bundesgerichtlichen Verfahren angeordnet werden, dem Bundesgericht jeweils sofort per Fax mitzuteilen.