Akkreditierung am Bundesstrafgericht

Drei hauptberuflich als Berichterstatter am Bundesgericht tätige Journalisten sehen in den Akkreditierungsrichtlinien des Bundesstrafgerichts eine Verletzung der Pressefreiheit. Aus diesem Grund haben sie nur mit ausdrücklichen Vorbehalten um eine Akkreditierung am Bundesstrafgericht ersucht. Das Gericht soll in der Folge den Akkreditierungsgesuchen entsprochen, aber gleichzeitig die Vorbehalte zurückgewiesen haben. Damit sei gemäss “fel.” (vgl. seinen Artikel in der NZZ, Gewitterwolken über Bellinzona) eine heikle Rechtslage entstanden. Im zitierten Artikel legt “fel.” dann auch gleich ein Rezept vor, die heikle Rechtslage zu Umschiffen:

“Als kluger und verfassungsmässiger Ausweg verbliebe die Möglichkeit, die Bestimmung einfach nicht anzuwenden, so dass sie, sanft entschlafend, toter Buchstabe würde. Genauso tot übrigens, wie jener Artikel in den Akkreditierungsrichtlinien es bereits sein dürfte, der von den Journalisten verlangt, die ihnen abgegebene Anklageschrift spätestens 14 Tage nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten . . .”

Noch um einiges klüger wäre es doch, die Akkreditierungsrichtlinien anzupassen, aber das ist wohl zu viel verlangt.