Akteneinsicht auch bei getrennt geführten Verfahren

Das Bundesgericht heisst eine Haftbeschwerde gut, weil der Beschwerdeführer (und der Haftrichter) keine Einsicht in die Akten getrennt geführter – sachlich konnexer – Verfahren hatte(n) (BGer 1B_426/2016 vom 08.12.2016).

Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, der Beizug der anderen Akten sei zur Beurteilung des Tatverdachts unverzichtbar. Das Bundesgericht kommt zum selben Ergebnis, zumal es durchblicken lässt, dass die Verfahren ohnehin zu vereinigen sind.

Die kantonalen Instanzen legen nicht nachvollziehbar dar, inwiefern hier weder dem Grundsatz der Verfahrenseinheit Nachachtung zu verschaffen ist, noch (wenigstens) ein Anspruch des Beschwerdeführers besteht auf (vollständige oder partielle) Einsicht in die Akten von separat geführten Verfahren. Da die Sachverhaltsfeststellungen diesbezüglich lückenhaft und unklar sind, ist die Sache zur Prüfung und Neubeurteilung (im Sinne der vorstehenden Erwägungen) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die der Neubeurteilung zugrunde liegenden massgeblichen Untersuchungsakten werden den Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise zugänglich zu machen sein (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ” [E. 3.2].

Bei dieser Ausgangslage hätte das Haftgericht m.E. entlassen müssen, denn die Staatsanwaltschaft hat den erforderlichen dringenden Tatverdacht nicht bewiesen.