Akteneinsicht auch bei getrennt geführten Verfahren
Das Bundesgericht heisst eine Haftbeschwerde gut, weil der Beschwerdeführer (und der Haftrichter) keine Einsicht in die Akten getrennt geführter – sachlich konnexer – Verfahren hatte(n) (BGer 1B_426/2016 vom 08.12.2016).
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, der Beizug der anderen Akten sei zur Beurteilung des Tatverdachts unverzichtbar. Das Bundesgericht kommt zum selben Ergebnis, zumal es durchblicken lässt, dass die Verfahren ohnehin zu vereinigen sind.
Die kantonalen Instanzen legen nicht nachvollziehbar dar, inwiefern hier weder dem Grundsatz der Verfahrenseinheit Nachachtung zu verschaffen ist, noch (wenigstens) ein Anspruch des Beschwerdeführers besteht auf (vollständige oder partielle) Einsicht in die Akten von separat geführten Verfahren. Da die Sachverhaltsfeststellungen diesbezüglich lückenhaft und unklar sind, ist die Sache zur Prüfung und Neubeurteilung (im Sinne der vorstehenden Erwägungen) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die der Neubeurteilung zugrunde liegenden massgeblichen Untersuchungsakten werden den Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise zugänglich zu machen sein (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ” [E. 3.2].
Bei dieser Ausgangslage hätte das Haftgericht m.E. entlassen müssen, denn die Staatsanwaltschaft hat den erforderlichen dringenden Tatverdacht nicht bewiesen.
Das Zwangsmassnahmengericht kann auch selber Beweise erheben (Art. 225 Abs. 4 StPO). Es hätte darum m.E. nicht zwingend entlassen müssen
Das ist so, ja. Ich werde halt einfach nie verstehen, wieso wir Richter brauchen, welche die Beweislosigkeit der Staatsanwälte korrigieren sollen und damit ihre Unabhängigkeit in Frage stellen.
Das nennt sich beschränktes Mittelbarkeitsprinzip. Wo ist ihr Problem, wollen Sie ein reines Mittelbarkeitsprinzip? Weshalb? Nur wegen der Wahrung der “Unabhängigkeit” der Richter? Das ist für mich l’art pour l’art. Da ziehe ich die Bestrebung zur Erlangung “richtigerer” Urteile vor; zumal ich nicht der Meinung bin, dass die Unabhängigkeit der Richter massgeblich gefährdet wird, wenn sie Beweisergänzungen vornehmen können.