Akteneinsicht im selbständigen Einziehungsverfahren

Im selbständigen Einziehungsverfahren steht die Akteneinsicht auch derjenigen Person zu, die einen direkten Zusammenhang zwischen der Anlasstat und seiner Geschädigtenstellung dartun kann. Dies hat das Bundesgericht in einem heute publizierten Urteil entschieden (BGer 1B_581/2012 vom 27.11.2012). Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeige gegen Y. wegen Veruntreuung eingereicht. Er hatte einen Geldbetrag für Devisengeschäfte an Y auf dessen Bankkonto überwiesen. Wirschaftlich berechtigt an diesem Bankkonto war Z.

Um als Geschädigter zu gelten, muss der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht zwingend einen glaubhaften Bezug zum Konto Nr. yyy’yyy-yy-y, welches Gegenstand der selbstständigen Einziehung bildet, aufzeigen können. Art. 73 StGB setzt zwar einen direkten Konnex zwischen dem Anlassdelikt und der bei diesem Delikt geschädigten Person, nicht aber zwischen dem Anlassdelikt und dem beschlagnahmten Vermögenswert voraus (…). Massgeblich für die Beurteilung der Akteneinsicht ist damit, ob der Beschwerdeführer einen direkten Konnex zwischen der behaupteten Anlasstat und seiner Geschädigtenstellung glaubhaft macht. Ist dies der Fall, steht ihm als mutmasslich Geschädigten im Hinblick auf den Entscheid, sich als Privatkläger zu konstituieren, das Akteneinsichtsrecht nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO zu (…), d.h. als mutmasslich Geschädigter ist er insoweit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO einer Partei gleichgestellt.

Aufgrund des aktenkundigen und vom Beschwerdeführer korrekt dargestellten Sachverhalts (…) ist der direkte Konnex zwischen den Z. und Y. vorgeworfenen Vermögensdelikten und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögensschaden von Euro 250’000.– glaubhaft. Bei dieser Ausgangslage wurde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht im selbstständigen Einziehungsverfahren zu Unrecht verweigert (E. 2.5).
Soweit ersichtlich stimmt der Entscheid mit der Lehre überein.