Akteneinsicht zwecks Privatermittlungen?

In einem Strafverfahren wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten erhielt die geschädigte Ehefrau Einsicht in die gesamten Strafakten. Dagegen wehrte sich eine Gesellschaft, die um ihr Geschäftsgeheimnis und um das Bankgeheimnis fürchtete. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt (BGer 1B_205/2009 vom 30.09.2009). Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Geschädigte aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zum Angeschuldigten möglicherweise besser ermitteln könne als die Staatsanwaltschaft, sei nicht willkürlich:

Neben dem privaten, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und dem kantonalen Verfahrensrecht (§ 10 Abs. 3 StPO/ZH) fliessenden Recht auf Akteneinsicht ist laut dem angefochtenen Entscheid auch das öffentliche Interesse an der Sachverhaltsaufklärung zu berücksichtigen. So soll die Geschädigte aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zum Angeschuldigten womöglich besser als die Staatsanwaltschaft selbst zur Aufdeckung von Scheingeschäften beitragen können. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund ein umfassendes Akteneinsichtsrecht der Geschädigten bejahte, erscheint nicht als willkürlich, zumal beim Verdacht auf Scheingeschäfte gerade auch danach zu forschen ist, ob nicht Dritte mit dem Angeschuldigten verbunden sind und Anteil an einer zu verdeckenden Transaktion haben. Die wenig substanziierten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen diese Argumente nicht zu entkräften. Ihre Rüge erweist sich deshalb als unbegründet (E. 2.3.4, Hervorhebungen durch mich).

Prozessual ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass der angefochtene Entscheid für die Gesellschaft, die im Strafverfahren nicht Partei ist, einen Endentscheid darstelle:

Sie hat in diesem Strafverfahren jedoch nicht die Stellung einer Partei, woraus folgt, dass der angefochtene Entscheid für sie die Bedeutung eines Endentscheids hat (Art. 90 BGG; Urteil 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.1, in: Pra 2005 Nr. 70 S. 533). Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 81 Abs. 1 BGG) (E. 1.1).

Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Rügen der Verletzung des Legalitäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips, soweit diese selbständig gerügt wurden:

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) – abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im Abgaberecht – kein verfassungsmässiges Individualrecht ist, sondern ein Verfassungsgrundsatz, dessen Verletzung nicht selbstständig, sondern nur im Zusammenhang mit insbesondere der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines speziellen Grundrechts gerügt werden kann (BGE 134 I 322 E. 2.1 S. 326 mit Hinweis) (E. 2.1)

Ähnlich verhält es sich mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, welches die Beschwerdeführerin ebenfalls als verletzt rügt. Dieses ist in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankert und kann bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden (BGE 134 I 153 E. 4 S. 156 ff. mit Hinweisen). Ob der angefochtene Entscheid auf einer willkürlichen Rechtsanwendung beruht, ist im Folgenden zu prüfen (E. 2.2).