Akteneinsichtsrecht bejaht, Einsichtnachme verhindert

In einem heute online gestellten Entscheid musste sich das Bundesgericht u.a. mit der Frage befassen, unter welchen Umständen das Akteneinsichtsrechts in einem Rekursverfahren beschränkt werden kann (Urteil 1P.327/2006 vom 25.07.2006. Dazu hielt es folgenden Grundsatz fest:

Wird einer Partei die Einsichtnahme aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen verweigert, so darf auf die geheimen Unterlagen zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von ihrem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (E. 4.2).

Im zu beurteilenden Fall stellte sich die Frage, ob die Verweigerung in eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft mit den eingereichten Beilagen zu rechtfertigen war. Diese Frage hat das Bundesgericht zwar im Grundsatz verneint, der Staatsanwaltschaft aber eine goldene Brücke gebaut, indem es ihr – was m.E. im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht möglich ist – zugesteht, die Beilagen aus dem Verfahren zurückzuziehen und damit der Beschwerdeführerin vorzuenthalten:

Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, einzelne der im Rekursverfahren eingereichten Beilagen zurückzuziehen, deren Bekanntwerden den Untersuchungszweck gefährden könnte. Alle anderen, im Recht verbleibenden Beilagen müssen jedoch der Beschwerdeführerin zugestellt werden und ihr Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äussern (E. 5).

Formell wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Materiell hat die Beschwerdeführerin natürlich verloren, indem sie die entscheidenden Akten nicht zu Gesicht bekommen wird. Natürlich wird das zuständige Gericht die vorenthaltenen Akten dann nicht verwerten dürfen, aber es wird auch nicht in Unkenntnis dieser Akten entscheiden (können). Wie das Verfahren ausgehen wird, dürfte jedenfalls klar sein.

Etwas überspitzt könnte man sagen, dass das Bundesgericht die Verweigerung der Akteneinsicht im konkreten Fall missbilligt, dann aber sogleich aufzeigt, dass und vor allem wie die Akteneinsicht trotzdem verhindert werden soll. Glaubt das Bundesgericht nicht an die von ihm zu schützenden Verfahrensrechte?