Akteneinsichtsrechts des Verteidigers

Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit Modalitäten des Akteneinsichtsrechts befassen (BVerfG, 2 BvR 449/11 vom 14.9.2011). hrr-strafrecht.de schliesst aus der Entscheidung u.a. auf folgende Leitsätze:

1. Ein Strafverteidiger, der sich gegen die Versagung einer Aktenübersendung in seine Kanzleiräume wendet, kann die entsprechende gerichtliche Entscheidung selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifen. Er ist nicht auf die Rechtsmittel in der Hauptsache zu verweisen, weil dort nur Rechtsverletzungen zum Nachteil seines Mandanten gerügt werden können.

2. Auch bei zwischenzeitlich erfolgter Aktenübersendung besteht für die Verfassungsbeschwerde des Verteidigers ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn etwa aufgrund von Äußerungen seitens des Gerichts von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist.

3. …

4. Die Gewährung von Akteneinsicht für den Verteidiger nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts unter Verweigerung einer Aktenübersendung in die Kanzleiräume ist in sich widersprüchlich und damit objektiv willkürlich, wenn erkennbar ist, dass die Entscheidung auf Zweifeln an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung basiert; denn in diesem Fall hätte die Akteneinsicht gänzlich verwehrt werden müssen.

5. Willkürlich ist auch die Verweigerung einer Aktenübersendung an den Verteidiger, wenn erkennbar ist, dass das Gericht hiermit die Nichtvorlage einer nach dem Gesetz nicht erforderlichen schriftlichen Vollmacht sanktionieren will.

Aus schweizerischer Sicht bemerkenswert ist u.a., dass sich der Verteidiger auf Art. 3 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot berufen kann.