Aktenkopien bitte selber holen

Weil sich die Aargauer Justizbehörden weigerten, einem Strafanzeiger den auf seine Anzeige hin erlassenen Strafbefehl in Kopie zuzustellen, gelangte er mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht und obsiegte teilweise (Urteil 1P.298/2006 vom 01.09.2006). Aus den Erwägungen:

Begründet ist die Rüge indessen insoweit, als der Beschwerdeführer vorbringt, das Obergericht habe ihm zu Unrecht untersagt, sich vom Strafbefehl eine Kopie erstellen zu lassen. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der öffentlichen
Urteilsverkündung ist dieses Recht Bestandteil des Rechts, Einsicht in den Strafbefehl nehmen zu können. Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Strafbefehl Missbrauch treiben, wie die kantonalen Behörden befürchten, wird er gegebenenfalls die entsprechenden zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen haben (E. 2.2.2).

.Nicht geschützt hat das Bundesgericht den behaupteten Anspruch auf Zustellung einer Kopie des Strafbefehls:

Die angeführten verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien verpflichten die Gerichte nach der dargestellten Rechtsprechung nicht, den Strafanzeigern Strafbefehlskopien zuzustellen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Praxis in Frage zu stellen. Entgegen seiner Auffassung ist es den Berechtigten durchaus zuzumuten, Strafbefehle persönlich auf der Gerichtskanzlei einzusehen. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens mit mündlicher Urteilsverkündigung, die den Unwägbarkeiten des Verfahrensgangs entsprechend früher oder später erfolgt, müsste er unter Umständen einen erheblich grösseren Zeitaufwand einrechnen und sich gegebenenfalls mehr als einmal zum Gericht begeben, um sicher zu sein, der Urteilsverkündigung beiwohnen zu können (E. 2.2.1).

Das Bundesgericht stützte sich dabei auf Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und auf Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II.