Aktenwidriger Entsiegelungsentscheid
Bisweilen scheinen Zwangsmassnahmengerichte in Entsiegelungsverfahren auch zu aktenwidrigen Feststellungen zu greifen, um sich der mühseligen Triage zu entledigen. Das schliesse ich aus einem heute publizierten Entscheid des Bundesgerichts (BGer 7B_113/2022 vom 27.11.2023).
Danach verletzt es das Anwaltsgeheimnis, wenn der Entsiegelungsrichter auf eine Sichtung und Aussonderung der Daten verzichtet, welche im Rahmen der Siegelung trotz hinreichender Substanziierung als geschützt bezeichnet wurden:
Wie bereits dargelegt (oben E. 1.4), sind die Feststellungen der Vorinstanz zu den vom Beschwerdeführer substanziierten anwaltlichen Aufzeichnungen aktenwidrig. Dass die Vorinstanz diesbezüglich auf eine Sichtung und Aussonderung der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Aufzeichnungen verzichtet hat, verletzt das Anwaltsgeheimnis und hält vor dem Bundesrecht nicht stand (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO) [E. 3, Hervorhebungen durch mich].
Hallo, ich finde, du triffst immer den richtigen Ton. Bitte mach weiter so! VG
Frage: Hat sich daraus ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch ergeben?