Alkoholtestkäufe

Das Obergericht des Kantons Solothurn weist eine Kassationsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ab und qualifiziert die dem Sachverhalt zu Grunde liegenden Testkäufe als verdeckte Ermittlungen (STKAS.2010.3 vom 21.10.2010). Bemerkenswert sind insbesondere folgende Ausführungen des Obergerichts mit einem Zitat aus einer Masterarbeit:

Im Übrigen sieht die Strafprozessordnung nicht vor, dass Bürgerinnen und Bürger der Versuchung auszusetzen sind, strafbare Handlungen zu begehen, um diese nachweisen zu können. Es kann hier auf eine bei den Akten befindliche, von Thomas Hansjakob betreute Arbeit von Alexandra Haag (Universität Luzern, Nachdiplomstudium Master of Advanced Studies in Forenics), S. 20, verwiesen werden: „Wie soeben festgestellt, handelt es sich bei den Testkäufen um strafprozessuale Massnahmen. Solche Ermittlungshandlungen dürfen nur ergriffen werden, wenn gegenüber der betroffenen Person der Verdacht besteht, diese habe eine Straftat begangen. Nur der bestehende Verdacht auf eine strafbare Handlung rechtfertigt die Eröffnung eines Strafverfahrens, in welchem allenfalls Zwangsmassnahmen angeordnet werden können. Verdachtslose Testkäufe sind unzulässig. Der staatliche Auftrag zur Strafverfolgung schliesst aus, dass derselbe Staat unbescholtene Bürger auf ihre Gesetzestreue prüft, indem er sie zur Delinquenz verführt, um sie anschliessend zu bestrafen. Es kann niemals Aufgabe der Polizei sein, Delikte zu veranlassen.“