Alle gegen das Bundesstrafgericht
Letzten Dezember hatte ich hier gefragt, was in Bellinzona falsch laufe und dass die Strafkammer mit überzeugender Begründung nicht auf Anklagen eingetreten sei. Weniger überzeugend erscheint die Begründung dem Bundesgericht, das den Entscheid aus Bellinzona den Anträgen aller Verfahrensbeteiligter entsprechend aufgehoben hat.
Der zur BGE-Publikation vorgesehene Entscheid 6S.528/2006 vom 11.06.2007) klärt offene Fragen in Bezug auf die Zuständigkeit der Bundesstrafgerichtsbarkeit (Art. 26 lit. a SGG i.V.m. Art. 340bis Abs. 1 StGB). Er ist aber derart umständlich begründet, dass ich ihn hier nach erster Lektüre nicht zusammenfassen kann.
Begriffen habe ich nur, dass es nicht gegen das Anklageprinzip verstösst, wenn die Anklageschrift die sachliche Zuständigkeit des Sachrichters nicht begründet:
Der Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und das rechtliche Gehör gebieten ebenfalls nicht, dass dieser aus der Anklageschrift ersehen können müsste, weshalb die Verfahrenskompetenz des Bundes bejaht wird. Für die Bundesstrafsachen nach Art. 340 StGB folgt dies überwiegend aus dem Anklagevorwurf selbst und für jene nach Art. 340bis StGB daraus, dass die Untersuchung durch die Bundesanwaltschaft geführt wird. Will sich der Angeschuldigte gegen die seiner Ansicht nach fehlende Gerichtsbarkeit des Bundes zur Wehr setzen, so kann er von seinem Beschwerderecht gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP Gebrauch machen oder nach Anklageerhebung – in den Grenzen von Treu und Glauben – die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bestreiten. Es besteht daher kein Bedürfnis, die Anklagebehörde zu verpflichten, die Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit in der Anklageschrift darzulegen. Der Anklagegrundsatz steht dem Eintreten auf die Anklage nicht entgegen (E. 6.3).