Alle gegen die Tierhalterin A.
Das Bundesgericht hatte sich mit einer ganzen Serie von Vorwürfen gegen eine offenbar etwas verhaltensauffällige Tierhalterin zu befassen und hat deren Rügen gegen das Urteil des Obergerichts AG förmlich niedergebügelt (BGer 6B_929/2019 vom 29.04.2020).
Dabei hat es sich selbst m.E. ungklücklich ausgedrückt und für mein Verständnis auch nicht immer nachvollziehbar argumentiert, so beispielsweise hier:
Dass die Beschwerdeführerin nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Strafanzeigen gegen dort aussagende Personen eingereicht hat, spricht im Gegenteil gerade für und nicht gegen einen Rückgriff auf die im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Aussagen; mit Blick auf die hängigen Verfahren hätte eine Wiederholung der Befragungen im zweitinstanzlichen Hauptverfahren unter dem Aspekt des Beweiswerts kaum einen Mehrwert erbracht (E. 1.2, Hervorhebungen durch mich).
Nachträgliche Strafanzeigen gegen Zeugen als Indiz dafür, dass ihre Aussagen wahr waren? Und die Formulierung “unter dem Aspekt des Beweiswerts kaum einen Mehrwert” wäre wenn schon ein Grund für die Gutheissung der Beschwerde, oder sehe ich das falsch?
Hier war wohl das angefochtene Urteil überzeugender als der Beschwerdeentscheid. Vielleicht ist das der Grund, warum der Beschwerdeführerin nur CHF 2,000.00 Gerichtskosten auferlegt wurden.
Nein, gemeint ist doch folgendes. Als die zeugen ihre aussagen gemacht hatten, waren sie noch nicht mit einer anzeige konfrontiert. Die aussagen waren unbefangener. Ihre erneute befragung nach erfolgter anzeige könnte zu verzerrtem aussageverhalten führen. So wie das verhalten der tierhalterin geschildert wird, verstehe ich die vorinstanz absolut, dass sie auf weitere einvernahmen verzichtet hat. So hat sie auch weiteren (mutmasslich) querulatorischen anzeigen gegen zeugen einen riegel geschoben.