Aller guten Dinge

Nach einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (BGE 6S.52/2006 vom 27.05.2006)muss sich das Obergericht des Kantons Luzern nun zum dritten mal mit dem selben Fall beschäftigen. Im ersten Anlauf hatte es den Beschwerdeführer in Verletzung von Bundesrecht wegen Bandenmässigkeit verurteilt (BGE 6P.104/2004 vom 24.03.2005). Im zweiten Anlauf hat es das Asperationsprinzip (Art. 68 Ziff. 1 StGB) falsch angewendet. Das Bundesgericht erklärt deshalb noch einmal, wie vorzugehen ist:

Richtigerweise muss deshalb zunächst für alle zu beurteilenden Strafen eine Gesamtstrafe bestimmt und beziffert werden. Erst in einem zweiten Schritt können die rechtskräftig ausgefällten Strafen davon abgezogen werden. Indem die Vorinstanz die Raubtaten bei der Bemessung der Strafe isoliert betrachtete, hat sie Art. 68 Ziff. 2 StGB unrichtig angewendet (E. 1.3).