Allgemeine richterliche Beweiswürdigung
Das Bundesgericht (BGer 6B_936/2009 vom 23.02.2010) hält der Rüge. die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen die fachlichen Standards der Aussagenanalyse nicht beachtet, folgendes Argument entgegen:
Die fachlichen Standards der Aussageanalyse beziehen sich unter anderem auf Gutachten betreffend die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 S. 84 ff. mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist jedoch primär Sache der Gerichte. Da die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens auf die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die Beschwerdegegnerin 1 verzichten durfte (vgl. oben E. 2.4), hat sie deren Aussagen zu Recht im Rahmen der allgemeinen richterlichen Beweiswürdigung geprüft (E. 3.4).
Interessant. Es liegt nach dieser Erwägung im richterlichen Ermessen, ob Gutachter beizuziehen sind (was nicht neu ist). Kommt das Gericht zum Schluss, dass es auf ein Gutachten verzichten kann, kann es nun offenbar auch auf die entsprechenden Standards verzichten. Das nennt sich dann “allgemeine richterliche Beweiswürdigung”. Wenn das so ist: was unterscheidet dann die “allgemeine richterliche Beweiswürdigung” noch von der richterlichen Willkür?