Als Beweis nicht verwertbar, als Indiz aber schon?

Wie belastbar eine Zeugenaussage ist, zeigt sich oft genug erst anlässlich einer Konfrontationseinvernahme. Den Gerichten scheint es aber nicht zu passen, wenn der Zeuge dann umfällt. Das Appellationsgericht BS hat versucht, trotzdem auf die nicht konfrontierte Zeugenaussage abzustellen, fiel damit aber vor Bundesgericht deutlich durch (BGer 6B_183/2013 vom 10.06.2013):

Die Konfrontation kann entweder im Zeitpunkt der Aussage des Belastungszeugen vor dem Staatsanwalt erfolgen oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen). Die Vorinstanz konfrontierte den Beschwerdeführer mit W. anlässlich der Appellationsverhandlung. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass sich diese an die Ereignisse nicht mehr erinnern konnte und nach entsprechendem Vorhalt lediglich ihre früheren Aussagen bestätigte. Auf entsprechende Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verneinte sie, dass dieser das Opfer in der zweiten Phase der Auseinandersetzung getreten oder geschlagen hat (…). Die Vorinstanz stuft die Aussagen der Zeugin W. im Rahmen der Appellationsverhandlung als glaubhaft ein. Gleichzeitig bezeichnet sie deren gegenteiligen Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Befragung ebenso als glaubhaft. Allein auf diese – sich widersprechenden – Aussagen lässt sich der Schuldspruch wegen Angriffs nicht stützen.

Die Vorinstanz qualifiziert die Aussagen der übrigen Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren mangels Konfrontation zu Recht als nicht verwertbar. Sie beruft sich allerdings gleichwohl auf diese und bezeichnet sie “nur, aber immerhin” als Indiz für die Richtigkeit der Angaben von W. Unverwertbare Beweismittel dürfen auch nicht als Indiz verwendet werden. Mit ihrer Berücksichtigung missachtet die Vorinstanz das Konfrontationsrecht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Da sich die Vorinstanz auf keine weiteren Beweismittel abstützt, verletzt der Schuldspruch wegen Angriffs Bundesrecht. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen.
Eigentlich kaum zu glauben, dass ein kantonales Obergericht, das beileibe nicht aus Laien besteht, ein solches Urteil fällen bzw. so begründen kann. Das Urteil des Bundesgerichts lässt an Klarheit wenig zu wünschen übrig. Zu begrüssen wäre einfach, wenn ein strafprozessualer Entscheid zur Beweisverwertung auch einen einzigen StPO-Artikel erwähnen würde.