Alter Zausel
Anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung wurde ein Mann im März 2014 als “alter Zausel” bezeichnet. Im November stellte er Strafantrag wegen Beschimpfung, weil er von seinem Anwalt kurz zuvor erfahren hat, dass Zausel ehrverletzend sei.
Die Aargauer Justiz hat den Strafantrag zu Recht (BGer 6B_317/2015 vom 22.06.2015) als verspätet qualifiziert:
Nach Duden bedeutet “Zausel” umgangssprachlich unordentlicher (alter) Mann, oft im abwertenden Sinn. Als der Beschwerdeführer am 22. März 2014 als “alter Zausel” bezeichnet wurde, kannte er die Bedeutung dieses Begriffs nicht. Der Beschwerdegegner 2 verwendete den Begriff “Zausel” gemäss dem Strafantrag jedoch zum Abschluss der verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer. Dieser macht zudem geltend, die Bedeutung des Begriffs sei ihm anlässlich einer Instruktionsbesprechung mit seinem Rechtsanwalt vom 4. November 2014 bekannt geworden. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe aus dem Kontext heraus geargwöhnt, dass der Beschwerdegegner 2 sich ihm gegenüber in ehrverletzender Weise geäussert haben könnte. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte demnach Kenntnis von der Tat und hätte sich mit einfachen Mitteln nach der exakten Bedeutung des Begriffs “alter Zausel” erkundigen können, um innert Frist Strafantrag zu stellen. Dass er die etymologische Bedeutung von “Zausel” offenbar erst rund sieben Monate später erfuhr – ob durch Zufall oder durch eigene Nachforschungen, bleibe dahingestellt -, gibt ihm nicht die Befugnis, so lange nach dem Vorfall noch Strafantrag zu stellen. Er hätte den Strafantrag innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall stellen müssen. Die drei Monate von Art. 31 StGB dienen dem Beschleunigungsgebot und der Rechtssicherheit, indem der Täter innert nützlicher Frist Gewissheit darüber erlangen können soll, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).
Das Bundesgericht lässt den Beschwerdeführer offenbar an der Beweiswürdigung scheitern, was m.E. nicht nötig gewesen wäre. Der hervorgehobene Satz hätte m.E. genügt, um die Beschwerde abzuweisen.
Man könnte wohl auch geltend machen: Es ist nur dann eine Beschimpfung, wenn der Adressat sie als solche versteht.
… ohne vorher den Anwalt fragen zu müssen, ob er sich beleidigt fühlen muss.