Alternativanklage und Alternativurteil
Ein kantonales Gericht, das zu bezeichnen ich hier nicht mehr wage, hat in einem Urteil gemäss Bundesgericht (BGer 6B_436/2014 vom 02.03.2015) mehrfach Bundesrecht verletzt.
Eine Verletzung lag darin, dass die Vorinstanz glaubte, sich bei einer Alternativanklage nicht auf eine Alternative festlegen zu müssen:
Wenn die Anhebung einer Alternativanklage zulässig ist, bedeutet dies nicht, dass das urteilende Gericht ebenfalls offenlassen kann, welchen Tatbestand es als erfüllt erachtet. Selbst wenn der Unrechtsgehalt der in Frage kommenden Strafnormen identisch ist, obliegt es dem Gericht, in jedem einzelnen Anklagepunkt die Beweise zu würdigen und den jeweiligen Sachverhalt verbindlich festzustellen, sodass er anschliessend unter den einen oder anderen Tatbestand subsumiert werden kann (E. 3.5).
Für das Neubeurteilungsverfahren macht das Bundesgericht der Vorinstanz folgende Vorgaben:
Diese wird hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Einzelfall festzulegen haben, welcher der beiden Straftatbestände jeweils erfüllt ist. Weiter wird sie überprüfen müssen, ob eine Strafminderung von 30 Prozent infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots nach wie vor angemessen erscheint, wenn die Verfahrensdauer nun länger ausfällt als von ihr angenommen. Bei dieser Gelegenheit wird sie auch ihre Argumentation hinsichtlich des Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 lit. e StGB zu überdenken und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen haben (vgl. Beschwerde, S. 10 f.). Schliesslich wird sie die Tagessatzhöhe der Geldstrafe gestützt auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers neu berechnen müssen (E. 5.1).