Alternative zur Rückzugsfiktion bei der Berufung
Ein Berufungsverfahren kann auch dann abgeschrieben werden, wenn der Verteidiger seinen Klienten nicht mehr erreicht (BGE 6B_1433/2023 vom 17.04.2023, Publikation in der AS vorgesehen). Derartiges Verhalten (des Klienten) verstösst gegen – horribile dictu – Treu und Glauben:
Hier ist der Beschwerdeführer nicht einmal für seinen Verteidiger erreichbar. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist sein Verhalten widersprüchlich und verstösst gegen Treu und Glauben. Er kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1), indem er sogar für seinen Verteidiger unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.
Leuchtet mir ein.