Altes StGB als milderes Recht
Der Tagesanzeiger berichtet über einen Gerichtsentscheid gegen einen Beschuldigten wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG). Hier interessiert nicht der prominente Beschuldigte, sondern die Anwendung des bisherigen Strafrechts nach den Regeln der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB):
Weiter wehrte sich der Anwalt gegen eine Beurteilung nach dem neuen Recht. So wäre einerseits ein Aufschub der Geldstrafe nicht möglich. Andererseits würde das harte Tagessatz-System den Angeklagten erheblich finanziell belasten.
Das Bezirksgericht folgte den Argumenten des Verteidigers und setzte in diesem Fall das alte als das für den Angeschuldigten mildere Recht ein. Es verurteilte den früheren Verleger zu 60 Tagen Gefängnis unbedingt, verbunden mit einer Geldbusse von 5000 Franken. Der Vollzug der Strafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Behandlung für den Angeschuldigten aufgeschoben.
Frage: Wäre es nicht im Sinne des Gesetzgebers, den Täter entscheiden zu lassen, welches Recht auf ihn angewendet wird?
“wenn es für ihn das mildere ist”
Diese Klausel sollte meines Erachtens so ausgelegt werden, dass dasjenige Recht angwewendet werden muss, das zu einem Resultat führt, welches der Täter (subjektiv) als milderes Recht betrachtet.