Am Gutachten vorbei argumentiert

Das Bundesgericht wirft einem angeblich psychisch schwer gestörten Beschwerdeführer vor, er argumentiere am Gutachten vorbei (BGer 6B_822/2015 vom 07.12.2015):

Sein Vorbringen, es liege keine psychische Störung mehr vor, geht bereits am Gutachten vorbei (E. 4.2).

Die Vorinstanz musste sich gemäss Bundesgericht deshalb gar nicht mit der Frage der schweren psychischen Störung befassen:

Dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter diesen Umständen nicht explizit mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst, sondern gestützt auf die medizinischen Feststellungen stillschweigend von einer schweren psychischen Störung im Rechtssinne ausgeht, verletzt die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht (E. 4.2).

Diesen psychisch Kranken sollte man einfach verbieten, die Justiz mit der aktenwidrigen Behauptung zu belästigen, sie seien nicht (mehr) psychisch krank. Was bilden die sich überhaupt ein!