Ambulante Massnahme statt Freiheitsentzug

Das Obergericht des Kantons Zürich hat eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben (Art. 63 Abs. 2 StGB). Dagegen beschwerte sich die Oberstaatsanwaltschaft vor Bundesgericht, blieb aber erfolglos (BGer 6B_954/2015 vom 06.04.2016).

Das Bundesgericht behandelte die Beschwerde materiell, obwohl es dies zufolge eines Prozessurteils gar nicht hätte tun müssen:

Die Vorinstanz gewährte den Aufschub des Vollzugs zugunsten der ambulanten Behandlung nicht nur wegen gefestigter familiärer Strukturen. Vielmehr nimmt sie eine Würdigung der gesamten Umstände vor und berücksichtigt dabei unter anderem, dass zwischen dem Befund des Gutachters und demjenigen des Therapeuten Übereinstimmung hinsichtlich der Auswirkungen eines Strafvollzugs auf den Behandlungserfolg besteht, namentlich wegen der posttraumatischen Symptomatik des Beschwerdegegners (E. 2).

Der Grund für das Nichteintreten:

Die Beschwerdeführerin lässt dies unerwähnt. Hinsichtlich der Rückfälligkeit legt die Beschwerdeführerin ihre Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Eine Beschwerdebegründung, welche die vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 2).