Ambulante Massnahme statt Freiheitsstrafe?

Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Ein Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht (BGer 6B_883/2014 vom 23.06.2015) geltend gemacht, ihm sei zwar der Aufschub verweigert worden, hingegen habe die Vorinstanz die ambulante Massnahme gar nicht angeordnet, sondern dem Beschwerdeführer freigestellt, sich vollzugsbegleitend therapieren zu lassen.

Das sei gemäss Bundesgericht bundesrechtswidrig:

Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, äussert sich die Vorinstanz lediglich zur Frage des Aufschubs des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Behandlung, nicht jedoch dazu, ob eine solche überhaupt angeordnet werden soll. Die Verweigerung des Aufschubs des Vollzugs bedeutet nicht, dass eine Therapie nicht wenigstens vollzugsbegleitend anzuordnen wäre. Die Vorinstanz setzt sich nicht mit der gutachterlichen Empfehlung auseinander, wonach eine ambulante deliktsorientierte und störungsspezifische Psychotherapie mit Weiterführung der aversiven medikamentösen Therapie des Alkoholabhängigkeitssyndroms entsprechend einer Massnahme nach Art. 63 StGB durchzuführen sei (Gutachten vom 2. April 2014 S. 60), sondern stellt dem Beschwerdeführer frei, im Strafvollzug eine Therapie zu machen. Damit verletzt sie Bundesrecht (E. 5.4).

Auf den ersten Blick kann das ja nicht richtig sein, da der Beschwerdeführer ja eigentlich nicht beschwert sein kann, wenn die Vorinstanz keine Massnahme anordnet. Soweit aber die ambulante Massnahme dazu dienen kann, dass die Freiheitsstrafe aufzuschieben ist, ist der Entscheid wohl doch richtig. Zu befürchten hat der Beschwerdeführer natürlich jetzt, dass das Obergericht des Kantons Aargau ausnahmsweise eine Massnahme nicht für nötig halten wird, womit auch ein Aufschub nicht zur Diskussion steht. Danach werden wir wieder einen Bundesgerichtsentscheid zu lesen kriegen.