Ambulanzfahrerin wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung einer Ambulanzfahrerin wegen fahrlässiger Tötung (BGer 6B_738/2012 vom 18.07.2013). Ihr wurde zum Verhängnis, dass sie einen Motorradfahrer, der nach der Kollision mit dem Sanitätsfahrzeug starb, übersehen hatte.

Die Beschwerdeführerin sah den Motorradfahrer bis zur Kollision nicht. Ihr ist damit vorzuwerfen, den Motorradfahrer sorgfaltswidrig übersehen zu haben. Aus der vorgebrachten Komplexität der Kreuzung vermag sie nichts für sich abzuleiten. Jene hätte vielmehr nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz eine Geschwindigkeitsreduktion als angezeigt erscheinen lassen und bringt zutage, dass das Befahren der Kreuzung mit gleichbleibender Geschwindigkeit ohne abzubremsen nicht situationsangemessen war. Eine reduzierte Geschwindigkeit respektive ein sich Vortasten in die Kreuzung hinein hätte erlaubt, beide Fahrbahnen der Badenerstrasse in Richtung Baden vor dem Überfahren (nochmals) zu kontrollieren. Selbst ein Sicherheitshalt, den die Weisungen des UVEK nicht a priori ausschliessen, wäre nötigenfalls möglich gewesen (E. 2.4.1).

Auch die Unaufmerksamkeit des  Motorradfahrers, der – mit übersetzter Geschwindigkeit – die Ambulanz seinerseits übersehen und überhört haben muss,  hat die Ambulanzfahrerin nicht entlastet (kein  die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts unterbrechendes Selbstverschulden):

Zwar ist dem Motorradfahrer, der das Wechselklanghorn, das Blaulicht und die bei Grünlicht auf der rechten Fahrbahn stehenden Fahrzeuge nicht bemerkte, eine unaufmerksame Fahrweise vorzuwerfen. Selbst wenn er das Ambulanzfahrzeug allenfalls nicht rechtzeitig sehen konnte (vgl. Gutachten S. 10), so wurde gleichwohl die Notstandsfahrt mindestens durch die Sirene der Ambulanz angekündigt. Dass aber Verkehrsteilnehmer und Fussgänger das durch die Sanität etc. auf einer dringlichen Dienstfahrt beanspruchte Vortrittsrecht missachten, weil sie die besonderen Warnsignale nicht oder zu spät wahrnehmen oder nicht (adäquat) reagieren, kann nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden (E. 2.4.2).

Im Nachhinein stellt sich natürlich wie immer die Frage, ob eine andere Verteidigungsstrategie zu einem Freispruch geführt hätte. Wahrscheinlich hätte eine andere Strategie aber einfach zu einer anderen Begründung der Sorgfaltspflichtverletzung geführt.