Amtliche Verteidigung
Erneut ordnet das Bundesgericht direkt eine amtliche Verteidigung in einem kantonalen Verfahren an und bestellt diese auch gleich selbst. Im entsprechenden Entscheid (BGer 1B_412/2011 vom 13.09.2011) wird der Vorinstanz vorgeworfen, die persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Verletzung von Art. 132 Abs. 2 StPO ausgeblendet zu haben (vgl. dazu auch meinen früheren Beitrag):
Aus der polizeilichen Befragung vom 24. November 2010, auf welche die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung verweist, ergibt sich, dass die Lesefähigkeiten des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um die Schreiben des Migrationsamts zu verstehen, sondern dass er insoweit auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen ist. Damit ist es dem Beschwerdeführer aber auch nicht möglich, die Akten des Strafverfahrens zu studieren und allfällige Beweisanträge zu stellen. Da er nicht schreiben kann, ist er ebenso wenig in der Lage, schriftlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und Eingaben zu verfassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer kaum Schulbildung genossen hat, juristischer Laie ist und mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut ist, sodass er ohne fachkundige Unterstützung nicht im Stande ist, bei den sich stellenden Rechtsfragen allfällige, seine Position stärkende Argumente einzubringen (E. 2.4).