Amtliche Verteidigung durch erbetene abgelöst
Das Bundesgericht korrigiert einen Kostenentscheid und äussert sich zum Verhältnis zwischen amtlicher und privater Verteidigung (BGer 6B_294/2008 vom 01.09.2008):
Hingegen verletzt es Bundesrecht, dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung auszurichten und ihm einen Drittel der seit dem 12. November 2007 aufgelaufenen Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen.Mit ihrer Argumentation, wonach mit der Bestellung der amtlichen Verteidigung die Rechte des Beschwerdeführers in jeder Verfahrensphase gewahrt gewesen seien, so dass keine Notwendigkeit zum Beizug einer erbetenen Verteidigung bestanden habe, verkennt die Vorinstanz – wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt -, dass es vorliegend nicht um einen Wechsel in der Person des amtlichen Verteidigers, sondern um die Ersetzung der von Amtes wegen bestellten notwendigen Verteidigung durch eine private Verteidigerin geht. Einer bislang amtlich verteidigten angeschuldigten Person aber steht es frei, eine private Verteidigung mit ihrer Interessenwahrung zu beauftragen (und diese hierfür auch zu entschädigen). Macht die angeschuldigte Person von diesem Recht Gebrauch, so entfällt das Erfordernis der amtlichen Verteidigung, und das Gericht hat diese grundsätzlich mit der Aufforderung zur Einreichung der Honorarnote zu entlassen (Elisabeth Müller-Hasler, Die Verteidigungsrechte im zürcherischen Strafprozess, insbesondere deren zeitlicher Geltungsbereich, unter dem Aspekt des fairen Verfahrens, Diss. Zürich 1998, S. 55; Viktor Lieber/Andreas Donatsch, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, August 2006, § 12 N. 4 und § 13 N. 17). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allenfalls denkbar, wenn sich die angeschuldigte Person in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf ihre Verteidigungsrechte beruft, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.Die Vorinstanz hätte daher dem Ersuchen des Beschwerdeführers entsprechen und den amtlichen Verteidiger per 12. November 2007 aus seinem Mandat entlassen müssen. Konsequenterweise können dem Beschwerdeführer folglich keine Kosten für die vom amtlichen Verteidiger nach diesem Zeitpunkt getätigten Bemühungen auferlegt werden. Die Vorinstanz wird mit anderen Worten zu klären haben, welcher Anteil der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 18’044.50 auf die Zeit bis zum 12. November 2007 fällt. Ein Drittel dieses Betrags ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, die anderen zwei Drittel und sämtliche seit dem 12. November 2007 aufgelaufenen Kosten der amtlichen Verteidigung sind dagegen auf die Staatskasse zu nehmen. Zugleich wird die Vorinstanz die dem im Berufungsverfahren zu zwei Dritteln obsiegenden Beschwerdeführer ab dem 12. November 2007 zustehende angemessene Entschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung zu bestimmen haben (E. 8.5, Hervorhebungen durch mich).
Anzumerken bleibt bloss, dass es wohl nicht zwingend ist, den amtlichen Verteidiger zu entlassen. Für den Fall, dass der erbetene Verteidiger sein Mandant niederlegt, sollte die amtliche Verteidigung m.E. nicht aufgehoben, sondern sistiert werden.
Gerügt hatte der Beschwerdeführer übrigens eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV sowie der § 10 und 57 StPO/ZG.