Amtliche Verteidigung: Honorar im Nachhinein halbiert

Das Obergericht des Kantons Aargau hat das Honorar eines amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 15,493.50 auf pauschal CHF 7,500.00 gekürzt. Damit war der amtliche Verteidiger nicht einverstanden und hat sich beim Bundesstrafgericht beschwert. Dieses ist nicht eingetreten und hat die Sache an das Bundesgericht weitergeleitet (BStGer BB.2016.51 vom 04.04.2016).

Die Zuständigkeit des Bundesgerichts begründet sich wie folgt:

In concreto kann festgehalten werden, dass mit Beschwerde vom 2. März 2016 das Urteil der Vorinstanz lediglich in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren angefochten wurde. Gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in solchen Konstellationen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zu erheben (BGE 140 IV 213 E. 1.7) . Da sich eine Änderung dieser Praxis auch nicht aus der neuesten, in der Sache ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese ist zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zu überweisen (E. 2.4).

Die Regeste des zitierten BGE lautet wie folgt:

Wird ein Urteil des Berufungsgerichts angefochten, das über die vom erstinstanzlichen Gericht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung entscheidet, und bleibt die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung unangefochten, liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig (E. 1.7).

Nach der Sachverhaltsdarstellung des Bundesstrafgerichts war das erstinstanzlich festgesetzte Honorar der amtlichen Verteidigung gar nicht angefochten worden. Dass und allenfalls mit welcher Begründung das Obergericht das Honorar trotzdem neu festsetzen durfte, ist mir nicht klar. Aber vielleicht war auch einfach die Sachverhaltsdarstellung des Bundesstrafgerichts in diesem Punkt zu knapp gehalten.