Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren

Ein Beschuldigter, der im Strafverfahren von einem amtlichen Verteidiger verbeiständet ist, hat nach einem Teil von Lehre und Rechtsprechung nicht automatisch auch Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren.

Im hier berichteten Fall vor Bundesstrafgericht (BStGer BB.2014.160 vom 14.07.2015) ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, den Nachweis seiner Prozessarmut zu erbringen, womit der amtliche Verteidiger auf seinem Aufwand sitzen bleiben dürfte. Was aus dem Entscheid nicht hervorgeht ist, ob der Beschwerdeführer einfach falsch argumentiert hat oder ob das Bundesstrafgericht auch die notwendige Verteidigung vom Nachweis der Prozessarmut abhängig machen will oder ob es die notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren gar nicht gibt.

Taktisch eher schwierig ist bereits, dass der wohl nicht eben von Optimismus getriebene Beschwerdeführer beantragt,

es sei auch für dieses Verfahren die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch seinen bisherigen amtlichen Verteidiger zu bewilligen (…) [E. 8.1].

Dazu kam es wohl, weil dem Beschwerdeführer die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts bekannt war, die es selbst wie folgt umschreibt:

Die Beschwerdekammer ist im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Beschwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.10 vom 23. Juli 2014, E. 7.2 m.w.H.) [E. 8.2].

Wenn die Anfechtung von Verfügungen nicht zu den Kernaufgaben einer wirksamen Verteidigung gehört und der amtliche Verteidiger letztlich die Interessen des Klienten auf eigenes Risiko vertreten muss, ist das Institut der amtlichen und der amtlichen notwendigen Verteidigung wertlos. Aber genauso will es die Justiz offenbar. Die Anreize werden so gesetzt, dass der Anwalt das Kostenrisiko trägt, wenn der Klient (mit guten oder schlechten Gründen) anfechten will. Lässt sich der Anwalt als amtlicher Verteidiger von seinem Klienten vorschüssig bezahlen, hat er möglicherweise ein standesrechtliches Problem, im schlimmsten Fall aber sogar ein Geldwäschereiverfahren. So what?