Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren
Ein Beschuldigter, der im Strafverfahren von einem amtlichen Verteidiger verbeiständet ist, hat nach einem Teil von Lehre und Rechtsprechung nicht automatisch auch Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren.
Im hier berichteten Fall vor Bundesstrafgericht (BStGer BB.2014.160 vom 14.07.2015) ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, den Nachweis seiner Prozessarmut zu erbringen, womit der amtliche Verteidiger auf seinem Aufwand sitzen bleiben dürfte. Was aus dem Entscheid nicht hervorgeht ist, ob der Beschwerdeführer einfach falsch argumentiert hat oder ob das Bundesstrafgericht auch die notwendige Verteidigung vom Nachweis der Prozessarmut abhängig machen will oder ob es die notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren gar nicht gibt.
Taktisch eher schwierig ist bereits, dass der wohl nicht eben von Optimismus getriebene Beschwerdeführer beantragt,
es sei auch für dieses Verfahren die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch seinen bisherigen amtlichen Verteidiger zu bewilligen (…) [E. 8.1].
Dazu kam es wohl, weil dem Beschwerdeführer die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts bekannt war, die es selbst wie folgt umschreibt:
Die Beschwerdekammer ist im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Beschwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.10 vom 23. Juli 2014, E. 7.2 m.w.H.) [E. 8.2].
Wenn die Anfechtung von Verfügungen nicht zu den Kernaufgaben einer wirksamen Verteidigung gehört und der amtliche Verteidiger letztlich die Interessen des Klienten auf eigenes Risiko vertreten muss, ist das Institut der amtlichen und der amtlichen notwendigen Verteidigung wertlos. Aber genauso will es die Justiz offenbar. Die Anreize werden so gesetzt, dass der Anwalt das Kostenrisiko trägt, wenn der Klient (mit guten oder schlechten Gründen) anfechten will. Lässt sich der Anwalt als amtlicher Verteidiger von seinem Klienten vorschüssig bezahlen, hat er möglicherweise ein standesrechtliches Problem, im schlimmsten Fall aber sogar ein Geldwäschereiverfahren. So what?
“So what?” — Bananenrepublik!!
Standesrecht: Müsste es nicht möglich sein, eine direkte Honorierung einschliesslich Vorschuss auf die Schlussrechnung unter dem Vorbehalt zu vereinbaren, dass keine amtliche Verteidigung gegeben ist – auch noch nicht oder nicht mehr?
Doch, das müsste m.E. schon möglich sein. Aber die Praxis der Aufsichtsbehörden ist bisweilen derart streng/rigide, dass ich es lieber nicht darauf ankommen lassen würde. Ohne eigenes Risiko scheint es fast nicht zu gehen, wenn dem Klienten GW-Vortaten zur Last gelegt werden. Es gibt nur eine richtige Lösung: die von der Verfahrensleitung eingesetzte amtliche Verteidigung muss auch von der Beschwerdeinstanz als solche anerkannt werden.
Klar … die amtliche Verteidigung ist – genauso wie die unentgeltliche Rechtspflege – zu häufig nicht viel mehr als ein rechtsstaatliches Deckmäntelchen. Und auch im besten Fall bedingt amtliche Verteidigung, dass Strafverteidiger bereit sind, zu Honorarbedingungen zu arbeiten, die für eine derart qualifizierte und auch persönlich belastende Tätigkeit eigentlich nicht akzeptabel sind.
Standesrecht: Genau genommen verletzt der Anwalt, welcher einen Kostenvorschuss verlangt, obwohl der Klient mittellos ist, nicht die Standesordnung, sondern Art. 12 lit. a BGFA, also klar eine Berufsregel (vgl. Fellmann, in Kommentar Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Art. 12 N 167). Darauf hin deutet ja auch KJs Verweis auf die Aufsichtsbehörden.
Dieses Risiko würde ich als Anwalt nicht eingehen wollen, insbesondere dann nicht, wenn ich gleichzeitig die Beschwerdeinstanz argumentativ von der Prozessarmut meines Klienten überzeugen will. Im Ergebnis prozessiert der amtliche Verteidiger auf eigenes Kostenrisiko, was ja nun wirklich nicht sein kann. Ich zumindest mache das als Beruf.
In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis aus SG: Der amtliche Verteidiger hat gegen die gerichtliche Kostennoten-Kürzung innert 10 Tagen nach Zustellung des Urteilsdispositivs bei der Anklagekammer Beschwerde – auch ohne entsprechnden Rechstmittelhinweis; ein Anwalt hat das zu wissen – zu erhaben, ohne Kenntnis der Begründung der Kostennoten-Kürzung.
Dies ist also notgedrungen ein “Schuss ins Blaue”.
Wird später das gesammte Urteil mittels Berufung angefochten, tritt die Berufungsinstanz auf eine entsprechende “Kostenbeschwerde” mangels Zuständigkeit und weil man damit ja auch dem eigenen Klienten schaden würde – ihm werden schliesslich bei einem Schuldspruch die Verfahrenskosten unter Einschluss der amtlichen Verteidigerentschädigung auferlegt – nicht ein (Standesrecht).
Wie ist das in anderen Kantonen?
Herr Spielmann, auch ich arbeite u.a deshalb oft auf eigenes Risiko. In ihren Worten: Ich mache das auch als Beruf.
Das scheint mir doch eine recht seltsame, um nicht zu sagen bundesrechtswidrige Praxis zu sein. M.E. hat der amtliche Verteidiger im Kostenbeschwerdeverfahren bezüglich seines Honorars eine eigenständige Parteistellung und muss insofern nicht auf den Beschuldigten Rücksicht nehmen. Gemäss dem allseits bekannten (m.E. zweifelhaften) Bundesgerichtsentscheid ist ja die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ohnehin im Urteil selbst festzusetzen und müsste somit grundsätzlich auch berufungsfähig sein. Ganz abgesehen davon, dass man schon faktisch keine (begründungspflichtige) Beschwerde gegen ein noch unbegründetes Urteil einreichen kann. Ich würde empfehlen, einen entsprechenden Nichteintretensentscheid bei nächster Gelegenheit dem Bundesgericht zu unterbreiten.
Ja, das müsste unbedingt dem Bundesgericht vorgelegt werden.
Um klarzustellen: Ich habe gegen die entsprechnde Ziffer des Dispositivs fristgerecht – innert 10 Tagen – bei der AK SG Beschwerde eingereicht und gleichzeitig gegen das gesamte Urteil die Berufung erklärt. Die Beschwerde konnte ich materiell nicht begründen, was ich der AK auch mitgeteilt habe. Dass der amtliche Verteidiger bei der Kostenbeschwerde eigene Parteistellung hat , ist mir klar. Im Rahmen der Berufung vertritt er allerdings seinen Klient. Wenn der Verteidiger sein erstinstanzliches amtliches Honorar anficht und dies geschützt wird, ist das nicht imInteresse des Klienten, da dieserm bei einem Schuldspruch die Kosten (auch der aV) auferlegt werden.
Ein gordischer Knoten.
Beide Entscheide stehen noch aus. Auch ein anderes Urteil mit exakt derselben Problematik ist beim Kantonsgericht SG noch hängig.
Ich werde euch über alle drei Verfahren zur gegebenen Zeit orientieren
“Klar … die amtliche Verteidigung ist – genauso wie die unentgeltliche Rechtspflege – zu häufig nicht viel mehr als ein rechtsstaatliches Deckmäntelchen.”
Meines Erachtens ist die amtliche Verteidigung – zu häufig – ein willkommenes Zusatzeinkommen für Verteidiger. Dank der “Vollkasko-Versicherung” für Straftäter können sich die Verteidiger endlich einmal gegen den ach so bösen Staat austoben und die Strafverfolgung mit möglichst vielen Beschwerden (welche zu 95% abgewiesen werden) und einem äusserst unkooperativen Verhalten bombardieren.
Auffallend ist nämlich, dass Verfahren, in denen die Beschuldigten von Privatverteidigern verteidigt werden, viel kostengünstiger und effizienter erledigt werden können, obwohl ja grundsätzlich die gleichen Verteidiger im Verfahren involviert sind. Einziger wesentlicher Unterschied: Der Privatverteidiger wird vom Beschuldigten aus dem eigenen Sack bezahlt, weshalb der Beschuldigte vom Verteidiger eine “Kosten-Nutzen”-gerechte Verteidigung verlangt, was z.B. bedeutet, dass aussichtslose (unbegründete) Haftentlassungsgesuche gar nicht erst gestellt werden.
Da hast Du in Sachen Strafverteidigung und Berufspflichten, die immerhin bundesrechtlich normiert sind und auch für amtliche Verteidiger gelten, herzlich wenig begriffen, kritischer Mitbürger.
Ob ich “herzlich wenig” begriffen habe, lasse ich offen… zumal ja nicht jeder kritische Mitbürger zum erlauchten Kreis der höchstqualifizierten Verteidiger gehören kann.
Mein Votum: Das Recht, sich verteidigen zu lassen, beinhaltet m.E. nicht eine Vollkasko-Versicherung für Beschuldigte. Es kann ja nicht sein, dass sich mittellose (potentielle) Straftäter eine bessere Verteidigung leisten können als ein beschuldigter Durchschnitts-Schweizer. Oder wie sehen Sie das, werter KJ?
Die Qualität der Verteidigung hängt ganz entscheidend von den Mitteln ab, die dafür zur Verfügung stehen. Der reiche Beschuldigte hat wesentlich bessere Voraussetzungen als der Durchschnitts-Schweizer (der übrigens seinerseits wieder wesentlich bessere Chancen hat als der Durchschnitts-Ausländer, aber das steht auf einem anderen, dunklen Blatt). Der amtlich verteidigte Beschuldigte hat – ob Schweizer oder Ausländer, ob reich oder arm – einen Pflichtverteidiger. Dieser arbeitet erstens zum deutlich tieferen amtlichen Tarif und seine honorarberechtigte Leistung wird zweitens von der Verfahrensleitung ex post bestimmt. Ob amtlich oder privat verteidigt, verfassungsrechtlich garantiert ist eine wirksame Verteidigung und eine wirksame Verteidigung ist halt eben von den Mitteln abhängig, die zur Verfügung stehen. Die sind beim amtlich Verteidigten nicht grösser als beim privat Verteidigten. Vergessen wir bitte nicht: die Kosten der amtlichen Verteidigung sind Teil der Gerichtskosten, die nach den gesetzlichen Regeln verlegt werden.
Herzlich wenig begriffen: das war vielleicht etwas hart, weil ich mich einfach nur geärgert habe. Das Argument hören wir Verteidiger immer wieder und es ist schlicht und ergreifend unhaltbar. Es wird vornehmlich von Leuten vortragen, die keine praktische Erfahrung als Strafverteidiger haben und nicht wissen, was ein privat Verteidigter in eine wirksame Verteidigung investiert. Vielleicht hilft eine simple Frage weiter: wieso sollte ein Verteidiger auf eigenes finanzielles Risiko für irgendeinen Dritten sinnlos prozessieren wollen, und dies nicht nur ohne Risikoprämie, sondern im Gegenteil zu einem deutlich reduzierten Stundenansatz und dafür unter umso höheren Reputationsrisiken? Eines der Probleme bei der amtlichen Verteidigung ist ja gerade, dass der Tarif weit unter dem normalen Ansatz liegt. Die ökonomischen Anreize sind so natürlich nicht auf Wirksamkeit der Verteidigung gerichtet, sondern auf Minimalverteidigung an der untersten Schwelle der Sorgfaltspflichten. Der amtliche Verteidiger hat nur einen Vorteil: das Inkassorisiko ist geringer. Diesen Vorteil kauft er aber teuer ein (Festsetzung des Aufwands durch die Verfahrensleitung zum Armenrechtstarif). Handelt der private Verteidiger auch in ökonomischer Hinsicht lege artis, hat er übrigens auch kein Kostenrisiko.
Ich verstehe, dass man sich als “kritischer Mitbürger” zum Teil ärgert. Aber der Vorwurf deckt sich überhaupt nicht mit meiner Erfahrung; ich könnte sogar von gegenteiligen Erfahrungen berichten. Mit meinem Verständnis der Berufsausübung hat das ohnehin nichts zu tun. Ich kehre in jedem Mandat das vor, was für meinen Klienten als das Beste erscheint. Und da nehme ich dann nicht Rücksicht auf Befindlichkeiten.
@Ziff: das ist fast noch stossender. Leider kann ich mangels Kenntnis nicht über die hiesige Praxis berichten.
Ich verstehe es nicht. Wer das Institut der Strafverteidigung akzeptiert (der Verfassungsgeber tut es und garantiert es) und sieht, mit welchen haarsträubenden Mängeln es vom Gesetzgeber umgesetzt wurde, der muss sich nicht über amtliche Verteidiger ärgern.
Nach meiner Erfahrung erweisen Anwälte ihren Klienten mit einer Verteidigung “modo querulatoris” in der Regel einen Bärendienst, weil dann relativ schnell die (nicht zu unterschätzenden) Ermessensentscheide der Strafverfolgungsbehörden zu Lasten des Beschuldigten auszufallen beginnen. Von einer “besseren” Verteidigung kann da kaum die Rede sein. Erfahrene Verteidiger erheben vielmehr gezielt und nicht flächendeckend Beschwerden. Eine eigentliche “Amok-Verteidigung” kann verschiedene Gründe haben: Unerfahrenheit/Überforderung des Anwalts, Ideologie oder ein “schwieriger” Klient, dessen (auch aussichtslosen) Beschwerdewünschen der Anwalt hin und wieder wird nachgeben müssen, wenn eine Verteidigung möglich sein soll, die den Namen verdient; insbesondere bei Entlassungsgesuchen/Haftbeschwerden kann sich der durchschnittliche Justizbeamte (bin selber einer) wohl kaum eine Vorstellung vom Leidensdruck der Inhaftierten machen, die in der Regel 23 Stunden pro Tag für eine unbestimmte Dauer in der Zelle auf den Fortgang der Untersuchung warten. Ansetzen müsste man aber m.E. auch bei den Qualifikationen der amtlichen Verteidiger, insb. bei Haftfällen. In den Kantonen mit “Jekami”-Prinzip sind hier die Niveauunterschiede teilweise erschreckend hoch…
In der Zwischenzeit habe ich von der AK-SG eine Orientierungskopie ihres Schreibens an die Vorinstanz erhalten, wonach diese aufgefordert wird, der AK zur gegebenen Zeit das begründete Urteil zuzustellen, zudem mit der Möglichkeit, zu meiner Beschwerde allenfalls Stellung zu nehmen.
Die Vorinstanz kann nun also ihre massive Kostennoten-Kürzung im Sachurteil -in Kenntnis der hängigen Kostenbeschwerde – entsprechend sorgfältiger begründen (was normalerweisen bei weitem nicht der Fall ist).
Ist das fair?
Ich verteidige amtlich ganaus so effizient und zielorientiert wie bei einer privaten Verteidigung. Ich erhebe keine aussichtslose Beschwerden / Rechtsmittel !!!!!!
Das hoffe ich doch. Wäre es anders müsstest Du mit berufsrechtlichen Konsequenzen rechnen, ziff.
Nun, es bleibt das Problem: Wie unterscheidet man in der Justiz die “guten” von den “bösen”? Mit anderen Worten: Was soll die Justiz mit “amtlichen Verteidigungen” tun, wenn diese klar aussichtslose Rechtsmittel einlegen? Soll dafür dann der Staat bezahlen oder Vorschuss leisten? Diesbezüglich ist Art. 29 Abs. 3 BV klar. Anders sieht es bei Art. 132 StPO aus. Die Justiz kann in solchen Fällen kaum die Kosten dem Anwalt selbst auferlegen bzw. nur bei ganz krassen Verfehlungen… Hat jemand einen Vorschlag oder soll in solchen Fällen alles der Steuerzahler berappen… also bei total aussichtslosen Rechtsmitteln?
Ich will damit übrigens nicht alle Anwälte in einen Topf werfen. Aber das Ganze ist in der Praxis schon ein Problem…. schlechte Arbeit sollte nämlich nicht bezahlt werden… gute Anwälte dagegen schon!
Wer beurteilt denn die Arbeit der Anwälte? Und gibt es wirklich total aussichtslose Rechtsmittel? Und gibt es nicht auch aussichtslose Rechtsmittel, die als Teil der Verteidigungsstrategie trotz Aussichtslosigkeit geführt werden sollten? Ganz abgesehen davon: ich habe schon Beschwerden verfasst, die als aussichtslos abgeschmettert wurden, obwohl ich nach bestem Wissen und Gewissen und nach Einholung von Zweitmeinungen überzeugt war, sie würden gutgeheissen. Vom Umgekehrten habe ich Übrigens auch schon gehört.
Das ist überhaupt kein Problem. Den Aussagen von KJ ist an sich nichts beizufügen; keine Behörde hat über die Verteidigungsstrategie zu befinden (ausser allenfalls wenn es gar keine gibt unter dem Titel Fürsorgepflicht).
Und jetzt kehre ich den Spiess mal um: wer bezahlt die Arbeit von schlechten Strafverfolgern? Da hätte ich auch ein paar Muster auf Lager.
Es ging hier eigentlich nicht darum, jemanden anzuprangern. Es gibt sicher auf beiden Seiten “schlechte” Juristen. Man darf sich aber schon fragen, ob unter dem Titel “aleatorisches Moment” einfach alles taktisch mögliche (wenn auch z.B. aussichtslose) bezahlt werden soll. Wenn praktisch gegen alles unter dem Titel “Taktik” Rechtsmittel erhoben werden, profitieren letztlich die “schlechten” Anwälte… weil sie dann den negativen Ausgang einfach als Taktik hinstellen können und dafür auch noch bezahlt werden. Ein guter Anwalt, der von der Erhebung eines Rechtsmittels zu Recht abrät, verdient dann weniger (weil er die Rechtsschrift nicht verrechnen kann) … Das kann doch kein faires Anreizsystem für gute Beratung sein….
Mit Verlaub, Kevin, aber das stimmt so einfach nicht. Wer eine Rechtsschrift nicht macht und damit auch nicht verrechnen kann, hat noch lange keinen Verdienstausfall. Er hat vielleicht – wenn er in der frei gewordenen Zeit nicht andere verrechenbare Stunden leistet – weniger Umsatz. Ein mit privaten Mandaten gut ausgelasteter Anwalt gibt vielmehr Einkommen auf, wenn er amtliche Mandate führt. Aber solche Anwälte kriegen in der Regel ja gar keine amtlichen Verteidigungen.
Wenn jetzt schon Anwälte / Strafverteidiger selber sich der antizipierten Beweiswürdigung hingeben – nun ja.
KJ hat möglicherweise Recht: Trau nur einem reichen Anwalt.