Amtliche Verteidigung im Bussenumwandlungsverfahren?
In Deutschland ausgebildete Ökonomen sind gemäss Bundesstrafgericht nicht blöd genug, um im Bussenumwandlungsverfahren einen amtlichen Verteidiger zu kriegen (BStrGer N.2015.3 vom 31.03.2015).
Das Bundesstrafgericht stützt sich auf Ruckstuhl im Basler Kommentar:
Die Schwierigkeiten müssen zudem an den Fähigkeiten des Beschuldigten gemessen werden, was nichts anderes bedeutet, als dass in einem Fall die Schwierigkeiten bereits für die unentgeltliche Verteidigung ausreichen, in einem anderen aber nicht (…). Andere Schwierigkeiten, die eine unentgeltliche Verteidigung rechtfertigen können, liegen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung und Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich im Verfahren zurecht zu finden und mit unserem Rechtssystem nicht vertraut ist, bzw. unfähig ist, sich im Verfahren zurecht zu finden, wobei allerdings kein Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung besteht, wenn die Beschuldigte Person bloss der Verhandlungssprache nicht mächtig ist; diesfalls ist ihr ein Dolmetscher beizugeben (…). Sehr oft liegt eine Kombination von tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, zusammen mit persönlichen Schwierigkeiten, sich im schweizerischen Verfahren zurecht zu finden (…) [E. 2.2].
Drohende drei Monate Gefängnis gelten als Bagatelle, die keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Verteidiger verschafft.
Im Falle einer Umwandlung der Busse von Fr. 5’400.- droht A. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen (pag. 1.100.005). Es handelt sich somit im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO um einen Bagatellfall, weshalb A. keinen Anspruch auf eine amtliche Verbeiständung hat. Im Übrigen stellen sich beim Umwandlungsentscheid sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten. Das Gericht wird lediglich zu prüfen haben, ob A. gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen, und ob ihm im Falle einer Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe allenfalls der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Zu beiden Punkten hat Rechtsanwalt Blöchlinger mit Eingabe vom 27. Februar 2015 bereits ausführlich Stellung genommen (…). In Bezug auf die persönlichen Umstände (Intelligenz, Schulbildung etc.) ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen würden. A. hat erfolgreich das Wirtschaftswissenschaftsstudium an der Justus-Liebig Universität in Giessen abgeschlossen und war jahrelang in leitender Funktion in diversen Firmen tätig, was seinem in beruflicher Hinsicht tadellosen Lebenslauf zu entnehmen ist (pag. 1.291.001 f.). Er ist daher aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten ohne Weiteres in der Lage, sich im Verwaltungsstrafverfahren bzw. Umwandlungsverfahren zu verteidigen (E. 2.3).
Auch wenn es sich vorliegend „nur“ um eine kurze Abhandlung handelt, die in einem newsletter und nicht in einem Fachmagazin veröffentlicht wurde, so verwehre ich mich gegen die Verwendung des Adjektivs „blöd“.
Abgesehen von der Ausdrucksweise im Allgemeinen, kann diese Bezeichnung als Abwertung verstanden werden; und darum geht es in dem zitierten Entscheid ja überhaupt nicht.
Danke für die Rückmeldung. Ich werde Sie in Zukunft trotzdem nicht fragen, welche Adjektive ich benützen darf. Und herabsetzen wollte ich auch niemanden.