Amtliche Verteidigung im Jugendstrafverfahren

Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Jugendanwaltschaft ab, die sich durch alle Instanzen dagegen wehrte, dass ein im Tatzeitraum 15-jähriger Beschuldigter (schwere Sexualdelikte) amtlich verteidigt werden soll (BGE 1B_504/2011 vom 06.12.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Das Bundesgericht lässt offen, ob die Jugendanwaltschaft überhaupt zur Beschwerde berechtigt ist und weist sie – soweit es eintritt – ab.

Bezüglich Eintreten verweist das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung, wonach auch die Behördenbeschwerde eines rechtlich geschützten Interesses bedarf (was mir nicht einleuchtet, aber mit meinem total veralteten Staatsverständnis zu tun hat):

Das rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b (Ingress) BGG ist grundsätzlich auch bei Beschwerdeführung durch die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft zu prüfen (vgl. zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichtes 1B_376/2011 vom 3. November 2011 E. 2.3) [E. 2.2].

In der Sache lässt der Entscheid des Bundesgerichts an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Er bestätigt die – soweit ersichtlich – unbestrittene Rechtsauffassung, dass Art. 24 lit. a-e JStPO nicht kumluativ erfüllt sein müssen:

Zwar sind die Kriterien von Art. 24 lit. a-e JStPO (im Gegensatz zu Art. 25 Abs. 1 lit. a-c JStPO) im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich mit der Konjunktion “oder” verbunden. Aus dem Sinn und Zweck von Art. 24 JStPO ergibt sich jedoch eindeutig, dass es sich bei den literae a-e um alternative Anspruchsvarianten (und nicht um kumulative Voraussetzungen) handeln muss (…) [E. 6.1].